Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 04.12.1985 – 2 StR 554/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
174 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 554/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Alfred E up zus RUE OH. senoren om ED 1945 in rum,
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt GEW in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
FH
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstande-
nen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der verheiratete Angeklagte, Vater von zwei Kindern, geriet durch den Bau eines Einfamilienhauses in erhebliche finanzielle Bedrängnisse. Als er deshalb nach Fertigstellung des Rohbaues an einen Verkauf des Grundstücks dachte, verweigerte seine Ehefrau die Zustimmung. - Das Grundstück stammte von ihren Eltern. - Sie drohte ihm mit Selbstmord. Da er sich ihr gegenüber nicht durchsetzen konnte, sie auch nicht verlieren wollte und er Angst davor hatte, daß ein Bevorstehen der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes bekannt werde, faßte er den Entschluß, sich unter Ausnutzung seiner Stellung als Lohn- und Finanzbuchhalter Gelder seiner Arbeitgeberfirma zu verschaffen. Von Mai 1983 bis Mai 1984 ent-
zog er ihr insgesamt rund 246.000 DM.
Das Landgericht hat ihn wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Voll-
streckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen, Revision Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist der Auffassung, das Landgericht hätte einen besonders schweren Fall (8 266 Abs. 2 StGB) annehmen müssen; davon abgesehen habe es die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 und 3 StGB verkannt.
r-
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Sie lassen ersehen, daß die Strafkammer keine unvertretbar hohen Anforderungen an das Bejshen eines besonders schweren Falles gestellt hat. Zutreffend wird im Urteil darauf hingewiesen, daß der Höhe des angerichteten Schadens bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zwar erhebliche Bedeutung zukommt, auf diesen Gesichtspunkt allein aber nicht abgestellt werden darf. Entscheidend ist, ob sich der Fall bei Abwägung aller Zumessungstatsachen so weit vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle abhebt, daß die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr ausreicht. Einer besonderen Aufzählung der einzelnen Umstände, die das Landgericht im Rahmen seiner Gesamtbewertung berücksichtigt hat, bedurfte es nicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß alle bei der konkreten Strafzumessung erwähnten Tatsachen Beachtung gefunden haben. Diese Einzelzumessungsgründe hat das Landgericht
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rechtsfehlerfrei gewichtet. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Tatsachengrundlagen seien nicht genügend festgestellt. Hinter einigen der Beanstandungen verbergen sich unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sachlichrechtlich waren keine weiteren Feststellungen zu den wesentlichen Umständen erforderlich. Zudem ist ein Teil der von der Beschwerdeführerin vermißten Feststellungen in Wirklichkeit getroffen worden.
Erfolglos sind ebenfalls die Angriffe gegen die Straf- .aussetzung.
Die Prognoseentscheidung hält sich im Rahmen pfilichtgemäßen Ermessens. Ihr liegt auch sonst kein durchgreifender Rechtsfehler zugrunde. Zwar ist die Feststellung unzutreffend, der Angeklagte sei bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. - In der Hauptverhandlung hat er von sich aus angegeben, früher zum Nachteil seines damaligen Arbeitgebers finanzielle Verfehlungen begangen zu haben. - Jedoch kann nach Ansicht des Senats ausgeschlossen werden, daß das Urteil hierauf beruht. Das gleiche gilt für die Wertung der Strafkammer, die abzuurteilende Tat - eine fortgesetzte Handlung, die 25 Einzelakte umfaßte und sich über die Dauer von fast einem Jahr erstreckte - stelle eine "einmalige Entgleisung eines ansonsten nicht kriminell veranlagten und redlichen Menschen" dar. Aus dem Urteil ergibt sich, daß für die positive Prognose das Nachtatverhalten des Angeklagten und sein in der Hauptverhandlung hinterlassener persönlicher Eindruck maßgebend waren. Dieser hat zu der Über-
zeugung des Tatrichters geführt, der Angeklagte habe einen völlig neuen Lebensabschnitt mit der unbedingten Zielsetzung begonnen, in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Bejahung besonderer Umstände in der Tat und der Person des Angeklagten. Das Landgericht hat bei der gebotenen Gesamt - würdigung den durch die nevere Rechtsprechung entwickelten Maßstab angelegt. Das wird auch von der Revision nicht übersehen. Bei ihrem Versuch, die einzelnen Umstände anders als die Strafkammer zu werten, verkennt sie indes, daß das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters, die Vollstreckung der Strafe nach § 56 Abs. 2 StGB auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen muß. Diese Grenze hat die Strafkammer noch nicht überschritten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Urteil seien keine Besonderheiten in der Tat dargetan worden, gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß sich oft nicht genau abgrenzen
läßt, ob ein Umstand die Tat oder den Täter betrifft. Umstände, die in dessen Persönlichkeit begründet sind,
wirken häufig auf die Tat.
Die Ausführungen im Urteil zu § 56 Abs. 3 StGB weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer