Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 03.12.1985 – 5 StR 694/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 694/85 THE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
die medizinisch-technische Assistentin
Annegret T EB geborene BEE aus Bew. geboren am EEE 1950 in ru, : ee,
zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
2 - Me
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Dezember 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof HE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt @Ww aus gm
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 1985 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
l. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur, ob die Nichtaussetzung der verhängten Freiheitsstrafe
zur Bewährung rechtlich fehlerhaft war. Der Generalbundesanwalt meint, das Landgericht habe es an der erforderlichen Gesamtwürdigung bei der Prognoseentscheidung nach
§ 56 Abs. 1 StGB fehlen lassen und habe sich allein darauf gestützt, daß die Angeklagte die Tat während einer Bewäh-
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rungszeit begangen hat. Soweit er sich zur Begründung seiner Auffassung auf BGH NStZ 1983, 454 = GA 1983, 472 und auf den Beschluß des Senats vom 27. September 1985
- 5 StR 500/85 - beruft, übersieht er, daß es bei diesen Entscheidungen um Fälle ging, in denen der Tatrichter
die im Einzelfall erforderliche Prognoseentscheidung durch die Bezugnahme auf seine eigene oder die Rechtsprechung anderer Gerichte ersetzt hatte. Hier hat das Landgericht jedoch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Entscheidung getroffen. Es begründet seine die Strafaussetzung ablehnende Entscheidung zwar auch damit, daß die Angeklagte die Tat begangen hat, obwohl sie unter Bewährung stand, fügt dem aber hinzu, daß keine besonderen Umstände vorlägen, die bei dieser Sachlage eine günstige Sozialprognose zuließen (UA S. 14). Mit diesem Hinweis
hat es sich ersichtlich auf die übrigen Feststellungen
des angefochtenen Urteils bezogen, aus denen hervorgeht, daß die Angeklagte schon mehrfach bestraft werden mußte und daß sie ihr zugestandene Strafaussetzungen zur Bewährung nicht durchgestanden hat, weil sie Auflagen mißachtet hat oder in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist (UA S. 3/4). Der Tatrichter hat damit die von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangte Gesamtwürdigung der in Betracht kommenden Umstände vorgenommen, die bei Fällen der vorliegenden Art allerdings keiner längeren Begründung bedarf.
5 - Mb
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt
worden ist.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki