Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 27.11.1985 – 2 StR 639/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 639/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kfz.-Mechaniker Thomas Max S t ES zus te, geboren am GE 1350 in SEE, zur Zeit flüchtig,
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juli 1985
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen Diebstahls (in einem besonders schweren Fall) verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs, da nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt.
Der Angeklagte nahm seinem Opfer in dessen Wohnung gewaltsam sowohl Bargeld als auch die Schlüssel weg, mit denen er unmittelbar darauf die Türen zu Filmtheater und den dort befindlichen Tresor öffnete und weiteres Geld entwendete. Bereits die Wegnahme der Schlüssel führte
unter den gegebenen Umständen - der Angeklagte schloß das stark angetrunkene Opfer nachts in der Wohnung ein - auch zu einer Beeinträchtigung des Gewahrsams an dem Geld, das im Tresor des Filmtheaters aufbewahrt wurde. Die Wegnahme von Geld und Schlüssel in der Wohnung sowie die Entwendung des im Filmtheater aufbewahrten Geldes sind hiernach als ein einheitliches Verbrechen des Raubes zu bewerten.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Herdegen Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer