Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 27.11.1985 – 2 StR 621/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2_StR 621/85

in der Strafsache

gegen

Ernst Dieter PB aus VE, dort geboren am EEE 195.,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 1985

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte 700 LSD-Trips aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, um sie hier mit Gewinn weiterzuverkaufen.

Dies erfüllt den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.

2. Der Strafausspruch ist aufzuheben, denn das Landgericht verneint einen minder schweren Fall der Einfuhr, ohne alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu würdigen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1983, 201). Da im vorliegenden Falle bei der Strafzumessung im engeren Sinne zahlreiche Strafmilderungsgründe angeführt werden, ist nicht auszuschließen, daß die Strafkamner bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu einem milderen Strafrahmen und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Einziehungs-

anordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

Herdegen Meyer Theune Niemöller Gollwitzer