Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 26.11.1985 – 5 StR 676/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

WZ

5 _StR_676/85

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Bernhard P gu aus BeEE>- : EEE, geboren am EB 1555 in vg

zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Bi

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1985, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED zus zen

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

3 - ah

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 20. Juni 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen-

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 1985 ausgeführt hat, läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Mit im ganzen zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht auch die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung verneint. Der Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Ausführungen läßt erkennen, daß es der Tatrichter nicht schlechthin für ausgeschlossen gehalten hat, die Verwendung einer Scheinwaffe in diesem Zusammenhang zu würdigen. Vielmehr hat

er die Anwendung von § 250 Abs. 2 StGB vor allem im Hinblick

ATY

darauf abgelehnt, daß der Angeklagte mit der Scheinwaffe, die er unter der Trennscheibe hindurchgeführt hatte, zwei Personen, nämlich den Filialleiter und eine Bankangestellte, bedroht hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbun-

desanwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel