Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 26.11.1985 – 5 StR 676/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WZ
5 _StR_676/85
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Bernhard P gu aus BeEE>- : EEE, geboren am EB 1555 in vg
zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Bi
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1985, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED zus zen
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
3 - ah
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 20. Juni 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen-
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 1985 ausgeführt hat, läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Mit im ganzen zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht auch die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung verneint. Der Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Ausführungen läßt erkennen, daß es der Tatrichter nicht schlechthin für ausgeschlossen gehalten hat, die Verwendung einer Scheinwaffe in diesem Zusammenhang zu würdigen. Vielmehr hat
er die Anwendung von § 250 Abs. 2 StGB vor allem im Hinblick
ATY
darauf abgelehnt, daß der Angeklagte mit der Scheinwaffe, die er unter der Trennscheibe hindurchgeführt hatte, zwei Personen, nämlich den Filialleiter und eine Bankangestellte, bedroht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbun-
desanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel