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BGH Beschluss vom 19.11.1985 – 4 StR 595/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 595/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Christel Adele 5 EB seborene StB

aus LM, dort geboren am &b. EB 1337,

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 19. November 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 1985, soweit es sie betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II 7 der Urteilsgründe (Erlangung von Sozialhilfe),

b) in allen Strafaussprüchen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittdls, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmit-

tel ist teilweise begründet.

Im Fall II 7 der Urteilsgründe verurteilt das Land-

gericht die Angeklagte wegen vollendeten Betrugs, weil sie

bei dem Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe die Einkünfte ihres Ehemannes verschwiegen hat. Es legt jedoch nicht fehlerfrei dar, daß der dadurch erlangte Vermögensvorteil - Wohngeld und Krankenhauskosten von zusammen 11.118,59 DM - rechtswidrig war, wie dies

§ 263 StGB voraussetzt.

An der Rechtswidrigkeit des erlangten Vorteils fehlt es, wenn der Täter die Leistung nach materiellem Recht beanspruchen durfte (BGHSt 3, 160, 162; BGH bei Holtz MDR 1982, 281; BGH NJW 1983, 2646, 2648). Das Landgericht teilt hierzu mit, das Sozialamt hätte bei Kenntnis der Nebeneinkünfte des Ehemanns "grundsätzlich" keine Zahlungen, zumindest aber nicht in dieser Höhe erbracht (UA 27). Danach ist nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte Anspruch auf die ihr gewährten Leistungen oder auf einen Teil davon hatte. Dies erscheint auch deswegen möglich, weil die Angeklagte und ihr Ehemann nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen keine Mittel hatten, die über das zur Bestreitung des Familienunterhalts Notwendige hinausgingen (UA 14, 15); unter anderem deshalb hat die Strafkammer der Angeklagten die Ausstellung ungedeckter Schecks als Betrug angelastet.

Die Verurteilung in diesem Fall kann hiernach nicht bestehenbleiben, denn (zumindest) der Schuld-

umfang ist unklar.

Die Schuldsprüche bezüglich der beiden anderen Taten weisen keinen Rechtsfehler auf. Jedoch sind die Strafaussprüche aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die im Fall II 7 verhängte (Einsatz-)

Strafe auch auf sie ausgewirkt hat. Ferner sind die

Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, die

das Landgericht angenommen hat, nicht ausreichend

dargelegt.

Salger Jähnke

Hürxthal Goydke Meyer-Goßner

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