Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 18.11.1985 – 2 StR 558/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 558/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernd Dieter E W - S ch DJ

aus BMW, geboren am 1951 in VE,

wegen Betruges u. a.

ir)

2. 83

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juni 1985 wird die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Zurückverweisung der Sache zwecks Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen. Ihrer Bestimmung bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus Einzelgeld- und Einzelfrei-

heitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (ständige Rechtsprechung). Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer