Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 12.11.1985 – 4 StR 571/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 571/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Werner H EB aus SW, dort geboren am b. - ww 1930,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Juni 1985
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen dreier tateinheitlich begangener Fälle homosexueller Handlungen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern,
verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen in drei fortgesetzten Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht ist zutreffend von drei in sich fortgesetzten Gesetzesverletzungen ausgegangen, die sich jeweils gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der drei Geschädigten richteten. Wie der Generalbundesanwalt in seinem dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 18. Oktober 1985 zutreffend darlegt, hat das Landgericht aber übersehen, daß diese drei Gesetzesverletzungen in Teilakten zusammentreffen (UA 5, 6, 7, 8). Sie stehen daher in Tateinheit - nicht in Tatmehrheit - zueinander. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (BGHSt 6, 81; BGH, Beschluß vom 21. September 1984, 3 StR 399/84).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend ändern; es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich insoweit anders als geschehen verteidigen könnte (8 265 Abs. 1 StPO). Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden, da statt auf drei Einzelstrafen nunmehr auf nur eine Strafe erkannt werden muß und letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht
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eine mildere Freiheitsstrafe als drei Jahre ausgesprochen hätte, wenn es - richtigerweise - von insgesamt nur einer Tat ausgegangen wäre.
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