Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 05.11.1985 – 1 StR 446/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 446/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Paul Friedrich CO um aus HERE, dort geboren em EEE 1935,

wegen versuchten Totschlags

66

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1985, an der teilgenommen

- haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsaner, Dr. Schikora, . Foth,

Dr Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED in der Verhandlung, Staatsanwalt WEB pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (HEHE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

%

für Recht erkannt:

66

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. April 1985 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Hechingen hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Umstand, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, kann auf andere Art und Weise als durch Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein und bedurfte in diesem Fall nicht der Protokollierung. Angesichts der verhängten milden Strafe erscheint ausgeschlossen, daß ihn das Landgericht bei der Strafzumessung nicht in Erwägung gezogen hat.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch für den Strafausspruch. Nach den Feststellungen liegt die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags fern. Die Tat

wird im Gegenteil durch Umstände geprägt (Person des Tatopfers; Art und Weise der Tatausführung; Tatmotiv), die ihr einen besonders hohen Unrechtsgehalt verleihen, Das Landgericht durfte deshalb dem einzigen erheblich entlastenden Umstand, der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten, im Rahmen der Gesamtwürdigung durchgreifende Bedeutung absprechen und auf weitere Ausführungen zur Anwendung des § 213 StGB verzichten.

Schauenburg Ulsamer Schikora Foth Granderath