Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 23.10.1985 – 2 StR 470/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 470/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den medizinischen Bademeister Norbert PB EEE zus
Bad HE, dort geboren am EEE 1353,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
.2- 6
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1985 ‚gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Koblenz
zurückverwiesen.
Gründe§
Der Senat tritt der Auffassung des Generalbundesanwalts bei, die dieser in seiner Äntragsschrift vom 11. Oktober 1985 wie folgt zum Ausdruck gebracht hat:
"Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß 8 56 Abs. 2 StPO hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift zu hohe Anforderungen gestellt, obwohl bereits im Äntrag vom 22. November 1984 der Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage aufgezeigt worden war. Darauf, daß die Strafmilderungsgründe dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außer-
gewöhnlichen aufdrücken, kommt es gerade nicht mehr an. Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs können sogar solche Umstände, die für sich allein nur durchschnittliche und einfache Milderungsgrün..e wären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung und das Gewicht besonderer Umstände erlangen (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 29.4.1985 - 3 StR 97/85 - unter Hinweis auf BGH NStZ 1984, 360). Das
hat die Strafkammer verkannt, als sie besondere Umstände letztlich allein mit der Begründung verneinte, daß nur gewöhnliche Strafmilderungsgründe vorlägen, Umstände also, die dem Fall zugunsten des Täters
nicht den Stenpel des Außergewöhnlichen aufdrücken
(VA S. 7).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn sie bei der Prüfung der Voraussetzungen des 8 56 Abs. 2 StGB nicht zu hohe Anforderungen ge-
TG
stellt hätte. Denn in der neuen Hauptverhandlung
war durch die Feststellung, daß der Angeklagte an einer ambulanten Drogentherapie teilgenommen hat
und nach dem Ergebnis von Untersuchungen seit einiger Zeit drogenfrei ist, ein weiterer berücksichtigungsfähiger (BGH, Urteil vom 24.4.1985, 3 StR 37/85) Umstand von nicht geringem Gewicht hinzugekommen. Bei Anwendung eines zutreffenden Maßstabs, wie er sich nach dem heutigen Verständnis der Vorschrift in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, kann dieser Umstand zusammen mit den weiteren im Urteil angeführten Strafmilderungsgründen eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB im Einzelfall sehr
wohl rechtfertigen." Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer