Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 22.10.1985 – 1 StR 503/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
\ StR 503/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Frührentner Karl H EEE aus WG, geboren am (EEE 1934 in wu,
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Mai 1985 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch hat der Strafausspruch' keinen Bestand. Bei der Bejahung der Rückfallvoraussetzungen im Fall II. A der Urteilsgründe hat die Strafkammer übersehen, daß sich die Rückfallverjährung gemäß § 48 Abs. 4 StGB nicht nur auf die Frist zwischen der letzten Vortat und der neuen Tat, sondern auch auf die Frist zwischen den jeweiligen Vortaten bezieht (BGHSt 25, 106, 107; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 48 Ran. 7). Diese letztere Frist ist hier abgelaufen. Zwischen den Taten aus den unter I. Nr. 6 und I. Nr. 8 der Urteilsgründe mitgeteilten, vom Landgericht zur Begründung der
Rückfallvoraussetzungen herangezogenen Verurteilungen sind auch unter Berücksichtigung der Zeit der Strafverbüßung mehr als fünf Jahre verstrichen. Dieser Rechtsfehler kann die Höhe der in Fall II. A der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe beeinflußt haben. Angesichts
der sehr knappen Strafzumessungserwägungen zu den beiden Einzelstrafen in den Fällen II. B 1 und 2 der Urteilsgründe vermag der Senat nicht auszuschließen, daß sich der dargelegte Rechtsfehler auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Deshalb war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.
Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Schimansky