Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 15.10.1985 – 4 StR 485/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N5%
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 485/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Thorsten W EEE cus CME, geboren am W. Gm 1962 in u EEE. zur Zeit in
Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Juni 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - besonders schweren - Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall fortgesetzt handelnd, sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Schuldspruch in Frage steht. Der Strafausspruch kann aber nicht bestehenbleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe sich nicht in "einer aktuellen Notlage" befunden; seine Ehefrau sei berufstätig gewesen und er selbst habe Arbeitslosengeld bezogen. Das volle Ar-
beitslosengeld habe ihm zur Verfügung gestanden, als er sich entschlossen habe, "seine Einkommensverhältnisse durch Diebstähle aufzubessern"; seine Gläubiger seien
"zu jener Zeit noch nicht gegen ihn vorgegangen" (UA 21). Diese Erwägung steht in Widerspruch zu der Feststellung der Strafkammer, daß die Gläubiger des Angeklagten sein Arbeitslosengeld bis auf einen Betrag von 600.-- DM monatlich gepfändet hätten, daß ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau nur noch rund 1.100.-- DM zur Verfügung gestanden und dieses Geld nicht ausgereicht habe, "um seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen", und daß er sich "deshalb" entschlossen habe, "sein Einkommen durch Diebstähle
aufzubesern" (UA 5, 6).
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dieser Widerspruch lasse befürchten, daß das Landgericht bei der Strafzumessung von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen sei und daß sich dies auf die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben
könne.
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