Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 01.10.1985 – 1 StR 300/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Vielzahl und des Gewichts der Beihilfehandlungen zu einer "besonders gravierenden" Haupttat nicht beanstandet werden. Einer besonderen Erwähnung des § 250 Abs. 2 StGB bedurfte es unter diesen Umständen nicht, zumal die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts ohnehin nicht gelten (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGC).

Maul Ulsamer Schikora Foth Granderath

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsaner, Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Oktober 1984 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Augsburg hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zur Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Verteidiger hat den Antrag auf Akteneinsicht weder an das erkennende Gericht - die nach der Verweisung zuständige Jugendkammer - gerichtet noch einen Beschluß dieses Gerichts herbeigeführt (vgl. KK-Pikart § 338 Rdn. 102).

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann den Urteilsgründen zweifelsfrei entnommen werden, daß die Jugendkammer den Tatbeitrag der Angeklagten nicht als minder schweren Fall der Beihilfe angesehen hat (UA S. 18). Diese Wertung kann angesichts der

Ge BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 300/855 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Carola N GB ze. DER aus BEE, geboren am EEE 1961 ir vu,

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung