Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 27.09.1985 – 1 StR 469/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 469/83 BESCHLUSS

{7

in der Strafsache

gegen

den Kriminalhauptmeister i.R. Alois F EB aus

Sch, dort geboren am WB. EB 1920, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

BA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. März 1983 aufgehoben. Von den Feststellungen bleiben die zum äußeren Tatgeschehen (auch zum äußeren Geschehen nach der Tat) aufrechterhalten; die übrigen Feststellungen werden aufgehoben.

2) In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Den Beweisamtrag, Dr. MB darüber zu hören, daß beim Angeklagten schon im Jahre 1979 eine "erhebliche hirnorganische Schädigung" vorlag und daß damals "Infantilismen" bei ihm festgestellt wurden, hat das Landgericht "abgelehnt, weil als wahr unterstellt werden kann, daß von Dr. M@ER im Jahre 1979 bei der Behandlung ... von Hirnleistungsschwächen und Infantilismen gesprochen wurde". Entsprechend hat die Kammer die Beweistatsache im Urteil verwendet, |

Das war fehlerhaft; die Wahrunterstellung erschöpfte nicht die Beweisbehauptung. Sie muß in ihrer vollen Tragweite, ohne jede Einengung, Umdeutung oder sonstige Änderung

der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden (Herdegen in KK § 244 Rdn. 105). Nicht, ob Dr. MgB seinerzeit von Hirnleistungsschwächen und Infantilismen sprach, war von Bedeutung, sondern, daß diese Auffälligkeiten tatsächlich vorlagen. Hinzu kommt, daß die Strafkammer die von ihr als wahr unterstellte Äußerung dahin auslegte, Dr. MB habe damit einen altersentsprechenden Abbau der Gehirnsubstanz bezeichnen wollen, ohne daß die Kammer hierfür mehr ins Feld führen konnte als ihre Vermutung ("Dies war wohl auch gemeint" ..., UA S. 19). Der Beweisamtrag beschränkte sich erkennbar nicht auf einen nur altersentsprechenden Abbau.

Es handelte sich um eine Befundtatsache für die Beurteilung des geistig-seelischen Zustands des Angeklagten. Sinnvoll wäre gewesen, den zur Hauptverhandlung zugezogenen Sachverständigen Dr. V@&B zu der Beweisbehauptung zu befragen, um zu klären, ob die behauptete Tatsache für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (noch) von Bedeutung war. Ob das geschehen ist, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis, ist nicht ersichtlich; jedenfalls gibt die beanstandete Entscheidung darüber keinen Aufschluß.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß der geistigseelische Zustand des Angeklagten bei ordnungsgemäßer Behandlung des Beweisamtrags anders beurteilt worden wäre.

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Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind ohne Rechtsfehler getroffen; sie können bestehen bleiben.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schinmansky