Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 27.09.1985 – 1 StR 399/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 399/85 - BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans Günter R EEE zus TOD, geboren am EEE 1919 in BEREEB,
wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung u.a.
HH
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom
22. Februar 1985 im Schuldspruch in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Konkursanmeldung und wegen Betrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Menaten verurteilt. Seine auf die Schuldsprüche wegen Betrugs und auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Fa. Ra CmbH) ist schon der äußere Sachverhalt unklar. Das Landgericht stellt fest, die Rei 1 Habe den Scheck der Fa. Rei GmbH entgegen der vom Angeklagten getroffenen Bestimmung nicht zur Einlösung des fälligen Wechsels, sondern "zur
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Rückführung seines Kredits verwendet" (UA S. 14).
Ein Kredit war ihm andererseits nicht eingeräumt
(UA S. 10, 13), so daß es sich auf den ersten Blick
um den Debetsaldo auf dem Geschäftskonto der Fa. I VO CnbH, als deren Geschäftsführer der Angeklagte den Wechsel akzeptiert hatte, zu handeln scheint, Von diesem Konto mit der Nummer W353 wird aber festgestellt, daß es eine Gutschrift in Höhe der Schecksumme nicht enthält (UA S. 14). So bleibt ungewiß, was in Wahrheit mit dem Scheck geschehen ist. Möglicherweise _ wurde er zur Rückführung des Kredits der ebenfalls von dem Angeklagten geführten Fa. Christa RB verwendet (vgl. UA S. 24). Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht.
In subjektiver Hinsicht fehlen Ausführungen darüber, worin die Strafkammer die Absicht des Angeklagten sieht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Nach den Feststellungen war es das Ziel des Angeklagten zu verhindern, daß der von der Fa. Reli GmbH ausgestellte Wechsel zu Protest ging. Das sollte in der Weise geschehen, daß der Scheck zur Einlösung des Wechsels verwendet würde. Ein Vermögensvorteil für den Angeklagten wäre damit nicht verbunden gewesen.
2. Auch der Schuldspruch wegen Betruges in Fall II. 3. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Im Fall II. 3 wegen Betruges zum Nachteil von Dr. HE (Seite 16 ff., 25 ff. UA) hat sich der Angeklagte eingelassen, er habe von dem Zeugen DEN die Zusage bekommen, daß ein Teilbetrag von DM 60.000,-- aus dem Scheck der Firma Josef Ui CopH für ihn zur Verfügung stehe (Seite 26 UA); er habe deshalb geglaubt,
er werde das erforderliche Geld zur Ablösung des Sicherungseigentums des Dr. HEEEEEBP von der Bank bekommen. Der Zeuge DEEP konnte sich an eine solche Zusage zwar nicht erinnern, hat sie offenbar aber auch nicht ausgeschlossen (Seite 26 UA). Trotzdem ist die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte vorsätzlich zum Nachteil des Dr. HEEEEEP gehandelt hätte. Diese Überzeugung wird von der hierfür gegebenen Begründung nicht getragen. Daß der Angeklagte vorgegeben hat, der Kaufpreis sei noch nicht bezahlt, widerlegt nicht, daß er das Geld von der Bank zu bekommen hoffte und hiermit seine Darlehensschuld begleichen wollte. Nicht einzusehen ist auch, wieso der Angeklagte deshalb, weil der Zeuge DIEB vom 10. bis 20. März im Urlaub oder nicht zu erreichen war, am 17. März gewußt haben soll, daß er das Geld von der Bank nicht bekommen würde (Seite 26/27 UA). Wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgehen muß, daß DEE die behauptete Zusage gemacht hat, ist nicht verständlich, weshalb der Angeklagte am 17. März nicht mehr damit rechnen konnte, sie ‚wenige Tage später, nämlich nach dem 20. März nach DEE Rückkehr mit Erfolg geltend machen zu können. Schließlich heißt es im Urteil noch, der Angeklagte habe auch selbst eingeräumt, daß ihm die Bank kein Geld mehr zur freien Verfügung überlassen werde (Seite 27 UA); das ist nicht zu vereinbaren mit den Ausführungen auf Seite 26 UA „ nach denen sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, daß er aufgrund der Zusage DES geglaubt habe, den besagten Betrag zu bekommen. Der Schuldspruch muß daher aufgehoben werden."
Dem tritt der Senat bei.
3. Es ist nicht auszuschließen, daß die in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auch die Höhe der für Fall II. 1, (unterlassene Konkursanmeldung) auf sechs Monate bemessenen Einzelfreiheitsstrafe beeinflußt haben. Deshalb hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.
VRiBGH Dr. Schauenburg ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Ulsamer Ulsamer Schikor Foth j Granderath