Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 25.09.1985 – 2 StR 521/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
Leitsatz
Vereinbaren und planen zwei Rauschgiftkonsumenten, gemeinsam Rauschgift zum Eigenverbrauch zu erwerben, und übernimmt einer von ihnen bei der Durchführung dieses Vorhabens den Ankauf und den Transport, dann ist sein Tatbeitrag nicht deshalb als Handeltreiben zu bewerten, weil ihm die gemeinsame Tatbegehung im Rahmen des Erwerbs auch wirtschaftliche Vorteile bringt.
Nachschlagewerk: nein
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Vereinbaren und planen zwei Rauschgiftkonsumenten, gemeinsam Rauschgift zum Eigenverbrauch zu erwerben, und übernimmt einer von ihnen bei der Durchführung dieses Vorhabens den Ankauf und den Transport, dann ist sein Tatbeitrag nicht deshalb als Handeltreiben zu bewerten, weil ihm die gemeinsame Tatbegehung im Rahmen des Erwerbs auch wirtschaftliche Vorteile bringt.
BGH, Beschl. v. 25. September 1985 - 2 StR 521/85 - LG Frank-
furt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 521/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Mostafa rR : EEE. in
der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,
geboren am HE 1950 in TEE (Iran), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 2, tember
1.
>
AN
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Sepgemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1985
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter versuchter Durchfuhr von Betäubungs-
mitteln verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
_ 3 _ F £
Fee
Gründe§
Der heroinabhängige Angeklagte ist iranischer Staatsangehöriger. Er und sein ebenfalls heroinabhängiger Freund beschlossen, in Pakistan für 1.000 US-Dollar Heroin zum Eigenverbrauch zu erwerben. Aus diesem Grunde flog der
Angeklagte im August 1984 von Los AR nach x u, erwarb dort 258,6 g Heroinzubereitung und wollte damit
über FÜ 2: ZW nach Los A zurückkehren. Dort sollte der Freund die Hälfte des Rauschgiftes erhalten und dem Angeklagten die Hälfte der Reisekosten
erstatten. Bei einem Zwischenaufenthalt auf dem Flughafen
FOR Wurde der Angeklagte festgenommen.
Das Landgericht hat ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Als Handeltreiben bewertet es dabei den Kauf und Transport des Heroins, soweit dieses für den Freund in Los Ad bestimmt war. Da sich der Freund an den Reisekosten beteiligen sollte, habe der Angeklagte insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Bewertung der Tat als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Vereinbaren und planen zwei Rauschgiftkonsumenten, gemeinsam Rauschgift zum Eigenverbrauch zu erwerben, und übernimmt einer von ihnen bei der Durchführung dieses Vorhabens den Ankauf und den Transport des Rauschgiftes, dann ist sein Tatbeitrag nicht etwa deshalb als Handeltreiben zu bewerten, weil ihm die gemeinsame Tatbegehung im Rahmen des Erwerbs auch wirtschaftliche Vorteile bringt. Beide sind vielmehr regelmäßig Mittäter des Erwerbs. Die ihnen hierbei erwachsenen Vorteile in der Form von günstigen Einkaufspreisen und niedrigen Unkosten werden nicht durch eine Weiterveräußerung des Rauschgiftes erreicht, sondern sind das Ergebnis des gemeinschaftlichen Vorgehens beim Erwerb. Eigennützigkeit allein beim Erwerb zum Eigenverbrauch vermag aber den Vorwurf des Handeltreibens nicht zu begründen (vgl. auch BGH, Strafverteidiger 1984 S. 242 und BGH, Beschluß vom 22. Februar 1985 - 2 StR 62/85). Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann deshalb
nicht bestehenbleiben. Auch eine Verurteilung des iranischen Staatsangehörigen wegen Erwerbs von Heroin in
Pakistan kommt gemäß 88 3 ff. StGB nicht in Betracht.
Die Tat ist deshalb lediglich als versuchte Durchfuhr
von Betäubungsmitteln zu ahnden.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierdurch wird die Einziehungsanordnung nicht berührt.
Meyer Maier Theune
Niemöller Gollwitzer