Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 24.09.1985 – 1 StR 313/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 313/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter W EEE , zeborener KB, aus St. Cu, geboren am EB 1958 in KO |

wegen Betrugs

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. September 1984 im Ausspruch über die Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und gegen die Verurteilung zu Freiheitsstrafe wendet, ist sie im Sinne von $:349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann die gemäß § 41 StGB zusätzlich verhängte Geldstrafe aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen nicht bestehen bleiben:

"Nach § 41 StGB ist für die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe außer der Bereicherung Voraussetzung, daß dies unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

Wie die Revision mit Recht geltend macht, hätte die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen müssen, daß sich die Erwerbsaussichten des Angeklagten durch das von der Strafkammer verhängte Berufsverbot wesentlich verschlechtern können. Aus dem Urteil geht zwar hervor, daß der Angeklagte die feste Zusage einer Vertretertätigkeit für den gewerblichen Bereich hat

(UA S. 55), aber nicht, ob er damit ein ebenso hohes Einkommen erzielen wird wie mit seiner bisherigen Vertretertätigkeit (vgl. UA S. 6). Außerdem hätte die Strafkammer auch prüfen müssen, wie sich die bevorstehende Strafvollstreckung auf die Berufspläne des Angeklagten auswirken wird und ob es nicht zumindest angebracht ist, ihm deswegen Zahlungserleichterungen zu bewilligen."

Der Senat verweist zusätzlich auf BGHSt 26, 325, 327

Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath