Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 19.09.1985 – 1 StR 436/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 436/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kfz-Mechaniker Alois L EEE zseborener Di aus MB, geboren am. EEE 1954 in Wu,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
E72
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1985 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung nach
§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu gewähren, wird verworfen.
Gründe§
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. August 1985, der dem Verteidiger des Verurteilten am 2, September 1985 zugestellt worden ist, hat der Senat die Revision des Verurteilten am 19. September 1985 durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der nunmehr gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung kommt
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky