Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 19.09.1985 – 1 StR 436/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 436/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kfz-Mechaniker Alois L EEE zseborener Di aus MB, geboren am. EEE 1954 in Wu,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

E72

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1985 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung nach

§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu gewähren, wird verworfen.

Gründe§

Auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. August 1985, der dem Verteidiger des Verurteilten am 2, September 1985 zugestellt worden ist, hat der Senat die Revision des Verurteilten am 19. September 1985 durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der nunmehr gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung kommt

nach Sinn und Zweck dieser Frist nicht in Betracht (allg. Meinung, vgl. Paulus in KMR § 349 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 349 Rdn. 17).

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky