Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 19.09.1985 – 1 StR 327/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

67 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 327/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. Helmut K u us 7, geboren am ED 1940 in NEE,

2. Helmut Sch WEM aus SEE, geboren am GER 1940 in NO,

wegen Hehlerei

38

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. September 1985 in der Sitzung vom 19. September 1985, woran teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter, Bundesanwalt us als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger des Angeklagten Schi in der Verhandlung,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1984, soweit es sie betrifft, jeweils im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten KEN wegen Hehlerei in acht Fällen und den Angeklagten Schi wegen Hehlerei in vier Fällen jeweils zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

I. Revision des Angeklagten KE

1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt die Strafkammer vor allem "die aufgewendete beträchtliche kriminelle Energie", die in der umsichtigen Art der Tatausführung zum Ausdruck komme (UA S. 67). Die Erwägungen, die das Urteil hierzu enthält, tragen indessen diese Bewertung nicht. Allerdings können aus der Art der Tatausführung schulderhöhende und daher strafschärfende Gesichtspunkte hergeleitet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB). Den von Landgericht angeführten Umständen kommt aber unter dem Aspekt eines wesentlich gesteigerten Unrechtsgehalts kein Gewicht zu:

a) Der Angeklagte habe zur Aufnahme des Öls einen auf seinem Betriebsgelände stehenden Tankaufleger benutzt. Das stellte die gegebene Form dar, das erworbene Öl einfüllen zu lassen, um es zu betrieblichen Zwecken verwenden zu können (vgl. UA S. 31).

b) Der Beschwerdeführer habe dem Mitangeklagten Ziegler gestattet, das Gelände nachts anzufahren und das Öl dort umzufüllen. Auch diese Mitwirkung war im wesentlichen bedingt durch den hehlerischen Ankauf des gestohlenen Üls.

c) Es sei vermieden worden, über die Lieferungen und Zahlungen Quittungen und Buchungsbelege auszustellen. Dabei läßt das Landgericht außer acht, daß ein Straftäter normalerweise keine zu seiner Überführung geeigneten Beweismittel anfertigt.

Die zum überwiegenden Teil nächtlichen Anlieferungen und das Unterbleiben von Aufzeichnungen sind zwar Indizien, die zum Nachweis des inneren Tatbestandes der Hehlerei herangezogen werden durften (vgl. UA S. 38/39). Es handelte sich auch nicht im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB um Umstände, die

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-19/1-str-327-85#rd_10

schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind. Doch lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, inwiefern jene Umstände eine besondere - über die Tatbegehung als solche hinausgehende - kriminelle Intensität offenbarten.

II. Revision des Angeklagten Sch

1. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Beweiswürdigung zur Frage der vom Angeklagten vorgelegten Belege unklar ist und besorgen läßt, sie sei widersprüchlich.

Der Angeklagte hatte vorgebracht, er habe insgesamt "höchstens 28.000 1 Heizöl" bezogen und nicht - wie vom Mitangeklagten ZW angegeben - 38.500 1 (die Wiedergabe der gelieferten Gesamtmenge mit 88.500 1 auf UA S, 40 stellt einen offensichtlichen Schreibfehler dar); dafür habe er insgesamt 14.450 DM gezahlt, nicht nur - wie von Ziegler angegeben - eine Summe von 13.900 DM (die Angabe von 13.800 DM auf UA S. 4O beruht ebenfalls auf einen Versehen). Ersichtlich wollte er mit dieser Einlassung den Vorwurf entkräften, er habe lediglich etwa die Hälfte des üblichen Marktpreises (der zur Tatzeit ca. 0,70 DM pro Liter betrug) bezahlt und deshalb mit der Möglichkeit gerechnet, es handle sich um gestohlenes Öl. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer aus: Der Angeklagte habe, "um höhere Zahlungen an Ziegler nachzuweisen", zwar Belege vorgelegt - vom 30.3.1983 über 2.250 DM, vom 28.2.1983 über 2.800 DM, vom 29.1.1983 über 3.200 DM, vom 30.12.1982 über 2.500 DM und vom 23.12.1982 über 3.000 DM sowie einen weiteren Beleg ohne Datum über 700 DM - "mit der Erklärung, diese Beträge an Zum

für die Heizöllieferungen bezahlt zu haben" (UA S, 40). Bis auf den zuletzt genannten Beleg seien Jedoch sämtlich Urkunden von Angeklagten selbst unterschrieben. Der Mitangeklagte ZW habe "einen Geldempfang in Höhe der Summe der Eigenbelege* glaubhaft bestritten (Ua Ss. 41). Hierbei macht das Urteil nicht deutlich, daß die entscheidende Diskrepanz in den Angaben der Beteiligten Über die Menge des gelieferten Öls liegt.

Als Indiz für "die inhaltiche Unrichtigkeit dieser Belege" wertet die Strafkamner ferner, daß die Belege vom 30.12.1983 und vom 23.12.1983 "datumsmäßig nicht mit den selbst vom Angeklagten Sch angegebenen Lieferungen, die im Jahre 1982 erfolgt sind, übereinstimmen" (UA S. 41) Diese Erwägung ginge fehl, wenn die Datumsangaben vom 30.12.1982 und vom 23.12.1982 auf UA S. 40 zuträfen (und nicht auf einen Schreibfehler beruhen, wofür sprechen könnte, daß auf UA S, 42 der Beleg "vom 30.12.1983" nochmals angeführt ist). Denn stammten die beiden Belege vom Dezember 1982, so entspräche dies den auf UA S, 34 festgestellten Lieferzeitpunkten,

An anderer Stelle (UA S. 42) stützt sich das Urteil auf "die verschleierte Zweckbestimmung" in den Eigenbelegen vom 30.3.1983, vom 28.2.1983 und vom 29.1.1983 mit "Privatentnahmen" und vom 30.12.1983 mit "Mutter, Darlehen für Saunabau". Schließlich wird im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 71) dem Angeklagten engelastet, er habe "bewußt zur Tarnung des Ankaufs bei vielen Quittungen den tatsächlichen Verwendungszweck der Zahlung" geändert,

Diese Argumentation entbehrt einer eindeutigen Grundlage: Die Urteilsgründe lassen es als zweifelhaft erscheinen ob die Strafkammer davon überzeugt war, der Angeklagte habe

Se

bei jeder der vier Lieferungen (von denen er - entsprechend den auf UA S. 34/35 getroffenen Feststellungen - eingeräumt hat, daß im Dezember 1982 zwei sowie im Fe-

bruar und März 1983 je eine weitere erfolgt sind, UA S. 39) von vornherein einen falschen Verwendungszweck angegeben, wobei sich der jeweilige Vermerk auf die Bezahlung einer

vom Mitangeklagten ZUM vorgenommenen Öllieferung bezog. Nur in diesem Fall erscheint die Überlegung des Landgerichts tragfShig, der Angeklagte habe auf diese Weise seine Zahlungen an ZU verschleiern wollen, weil er mit einem strafbaren Erwerb des Öls durch ZU rechnete. Die Urteilsgründe können aber auch dahin verstanden werden, die Strafkammer halte lediglich für erwiesen, der Angeklagte habe in den sechs von ihm vorgelegten Belegen den Verwendungszweck,

der - bis auf einen einzigen Fall - nicht die Lieferung

von Öl durch ZU betraf, zunächst richtig vermerkt

und diese Belege nachträglich - zu Zwecken seiner Verteidigung im Strafprozeß - zu den fraglichen Öllieferungen in Beziehung gebracht. In diesem Fall durfte, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, aus diesen Eigenbelegen nicht der Schluß gezogen werden, die Angabe eines anderweitigen Verwendungszwecks habe der Verschleierung von hehlerischem Erwerb des Heizöls gedient. Unklar bleibt, was das Landgericht mit der Wendung meint, daß der Angeklagte "bei vielen Quittungen" den Verwendungszweck "änderte" (vgl.

UA S. 71).

b) Diese Mängel berühren jedoch bei Art und Vielzahl der sonstigen Indizien, die den Angeklagten im Sinne der Anklage belasten, den Schuldspruch nicht. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer der Frage, welche Bedeutung den vom Angeklagten vorgelegten Belegen zukommt, im Rahmen der von ihr vorgenommenen umfassenden

Beweiswürdigung letztlich kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Ausschlaggebend dafür, daß sie zur Überzeugung gelangte, der Angeklagte habe mit der naheliegenden Möglichkeit eines strafbaren Erwerbs des Heizöls durch ZB gerechnet una sei damit einverstanden gewesen, waren vielmehr andere Umstände:

aa) Die Strafkamner geht davon aus, daß die Angaben des Mitangeklagten ZUR - der in vollen Umfang geständig war (UA S. 35/36) - über die Liefermengen zutreffen (UA S. 39/40). In sämtlichen Fällen habe dieser die Herkunft des an den Angeklagten gelieferten Öls im einzelnen anzugeben und unter Hinweis auf die von ihm benutzten Tankfahrzeuge auch die Liefermengen konkret zu erklären vermocht. Dem Mitangeklagten Zu ist auch die Darstellung über die einzelnen Kaufpreiszahlungen geglaubt worden (UA S. 40). Demgegenüber enthält keiner der vom Angeklagten vorgelegten Belege (UA S. 40) Angaben über die Menge des bezogenen Heizöls. Auf Grund der als glaubhaft angesehenen Aussage des Mitangeklagten | hat die Strafkammer einen Aurchschnittlichen Preis von ca. 0,36 DM pro Liter und damit einen auffällig niedrigen Ankaufspreis errechnet. Diese Beurteilung wird nicht in Frage gestellt dadurch ‚ daß die Angaben des Beschwerdeführers und diejenigen von ZEN über die Summe der geleisteten Zahlungen lediglich um 550 DM differieren.

bb) Eine Bestätigung findet die Strafkammer in den ebenfalls für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen MER (VA Ss. 40): Diesem habe der Angeklagte erklärt, "er habe günstig Öl bekommen". Wegen des Interesses dieses Zeugen am Erwerb von Heizöl habe der Angeklagte ihn dann mit A] zuSammengebracht. Später habe er -

der Zeuge MM - mit ZEN üder Preise für eine

mögliche Öllieferung verhandelt, wobei ihm ZU erklärt habe, der Angeklagte biete 35 Pfennige pro Liter.

cc) Weiter hebt die Strafkammer darauf ab, daß schon die ersten beiden Lieferungen nachts erfolgten (UA S. 41). Insoweit hatte der Angeklagte eingeräumt, ZEEER habe die Lieferungen meistens bei nächtlichen Telefonaten angeboten und auch erklärt, daß er nur nachts liefern

könne (UA S. 39).

dd) Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, es handle sich bei den Dezemberlieferungen um eine in Öl ausbezahlte Weihnachtsgratifikation für ZEEEEM, wira als unglaubwürdig bezeichnet (UA S. 41).

ee) Schließlich hat die Strafkammer, und zwar unabhängig vom Inhalt der vom Angeklagten vorgelegten Belege, berücksichtigt, der Angeklagte habe darauf verzichtet, jene für seinen Saunabetrieb aufgewendeten Heizkosten als Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen (UA S. 42),

c) Die weiteren Einwände, welche die Revision zum Schuldspruch erhebt, sind offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere, soweit Fortsetzungszusammenhang verneint worden ist (UA S. 48), und für die Bereicherungsabsicht des Angeklagten (UA S. 34). Der unter B VIII 2 der Urteilsgründe aufgeführten Hehlereihandlung läßt sich die unter B V der Urteilsgründe geschilderte Diebstahlstat - auch hinsichtlich der Tatzeit - zuordnen.

2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

- 10 -

a) Straferschwerend verwertet das Landgericht, der Angeklagte habe "zur Tarnung des Ankaufs" den Verwendungszweck von Zahlungen geändert (UA S. 71). Wie bereits ausgeführt (oben II 1 a), ergeben die getroffenen Feststellungen jedoch nicht, der Angeklagte habe von Anfang an, also zur Verdeckung des hehlerischen Ankaufs von Heizöl, den Verwendungszweck falsch angegeben.

b) Soweit die Strafkammer auch hier "die aufgewendete beträchtliche kriminelle Energie" hervorhebt (UA S. 71), begegnet dies aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten Kornprobst (oben I 2) durchgreifenden Bedenken.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky