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BGH Beschluss vom 17.09.1985 – 2 StR 351/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 351/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Konstantinos B GEB zus AED (Belsien), geboren am EB 1948 in App (Griechenland),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1985 gemäß % 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Januar 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt und außerdem das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend macht.

1.

Ein Verfahrenshindernis wegen tatprovozierenden Verhaltens des V-Mannes "TR" besteht nicht.

Aus den Gründen, die der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall im einzelnen ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 596/84), fehlt es im vorliegenden Fall bereits an den Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um ein Strafverfolgungsverbot zu begründen.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Beschwerdeführer hatte in der zunächst am

31. Oktober 1984 begonnenen Hauptverhandlung am

7. November 1984 einen - im Wortlaut mitgeteilten - Beweisamtrag gestellt, dem stattgegeben wurde und der zur Aussetzung der Hauptverhandlung führte.

Mit diesem Antrag stellte der Angeklagte u.a. unter Beweis:

t_ die Lieferung der 2 kg Haschisch war nach dem Telefonat, das Herr Bi mit Herrn PO führte, für Herrn Kg bestimmt bzw. dessen Interessenten und Abnehmern in Deutschland. Herr BB brachte am Telefon zum Ausdruck, daß erauf Bitten von Herrn KB diesen Kontakt herstellte selbst aber an diesem Geschäft nicht beteiligt sei.

..- Herr PP hat alle Einzelheiten

im übrigen mit Herrn VW direkt geregelt, mit dem ihn ein enges Freundschaft- und Vertrauensverhältnis verbindet. Er hat auch Gewinnteilung bzw. - Beteiligung von Herrn

VE nit diesem allein geregelt. BEE hatte hiermit nichts zu tun.

VE - so sagte FEED bei diesem

Telefonat - sollte den Kaufpreis nach Belgien zu PB bringen."

Der Kammervorsitzende hat den griechischen Zeugen PO unter Beifügung einer Übersetzung zum einen direkt zu dem neuen Verhandlungstermin am 18. Januar 1985 geladen. Zum anderen verfügte der Kammervorsitzende ein Ladungsersuchen an das Bezirksgericht in Athen (ebenfalls mit Übersetzung). Der Brief an den Zeugen PO kam als unzustellbar zurück. Bis zum Ende der neuen Hauptverhandlung lagen Mitteilungen der zuständigen griechischen Behörde nicht vor.

Zu dem vorgesehenen Termin am 18. Januar 1985 erschien der griechische Zeuge Pi nicht. Bereits am 16. Januar 1985 hatte der Mitangeklagte VW erstmalig die ihm bekannte genaue Anschrift des Zeugen PB in Griechenland bekannt gegeben, die vorher weder dem Gericht noch dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger bekannt war. Der Verteidiger des Angeklagten verlas im Hauptverhandlungstermin eine - im Wortlaut mitgeteilte - Erklärung, in der er seine Auffassung darlegte, nach welcher es bei der gegebenen Sachlage der Stellung eines neuen Beweisamtrags nicht bedürfe und es vielmehr Aufgabe des Gerichts sei,

u. a. zu prüfen, ob und inwieweit der Zeuge PB noch benötigt würde und ob die griechischen Justizbehörden von der neuen Anschrift dieses Zeugen von Amts wegen benachrichtigt werden müßten.

Tatsächlich ist die Strafkammer jedoch untätig geblieben. Weder hat es die zuständige griechische Justizbehörde von der mitgeteilten neuen Anschrift des Zeugen PB unterrichtet, noch hat es versucht, diesen erneut und direkt zu laden. Weder hat es den Zeugen Pi ausdrücklih - nämlich durch Beschluß in der Hauptverhandlung - als unerreichbar angesehen, noch setzt sich das Tatgericht im Urteil damit auseinander, daß und warum es einer erneuten Ladung nicht bedurfte.

Daß das Landgericht ohne Gerichtsbeschluß von der Be-

weiserhebung abgesehen hat, obwohl es diese aufgrund

eines unbedingt gestellten Beweisamtrags angeordnet

hatte, nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit es

Boumis betrifft (BGH, Beschluß vom 19. April 1983

- 1 StR 315/83 = StV 1983, 318). Durch die Anordnung

der Beweisaufnahme hatte die Strafkammer den Beweiserhebungsanspruch des Beschwerdeführers anerkannt.

Im Ergebnis hat sie - ohne den Grund dadir deutlich

zu machen - diese Anordnung zurückgenommen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Die vom Tatrichter offenbar stillschweigend angenommene

Unerreichbarkeit lag unter Berücksichtigung der Prozeßsituation, insbesondere des vom Verteidiger verlesenen

Schriftsatzes jedenfalls nicht in einer Weise nahe, daß die Gründe für das Absehen von der Erhebung des Beweises für die Verfahrensbeteiligten auch ohne einen ausdrücklichen - mit Gründen versehenen - Gerichtsbeschluß evident gewesen wären. Auch waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht offensichtlich unerheblich. Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer Mittäter oder Gehilfe war, hätte durch sie möglicherweise beeinflußt werden können. Da die Beteiligungsform den Schuldspruch betrifft, bedarf es der umfassenden Aufhebung des Urteils."

Dem schließt sich der Senat an. Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer