Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 17.09.1985 – 2 StR 272/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 272/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Karl-Heinz w Ey zu: -EEEEE-N

GE, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

-2- 40

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1985 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch ist indes aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat

dazu ausgeführt:

"Das Tatgericht hat - zu Recht - die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB entnommen. Die Ausführungen des Tatrichters lassen jedoch besorgen, er könnte bei der Strafzumessung nicht bedacht haben, daß - bezogen auf den gesamten Tatzeitraum (Sommer 1975 bis Juli 1981) - das nach § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB tatbestandsmäßige Handeln des Angeklagten (bis zum 24. Juli 1977) lediglich in etwa einem Drittel der Fälle gegeben war. Diese Besorgnis gründet sich auf die Ausführungen auf UA S. 12. In ihnen wird die - mit wöchentlichem Geschlechtsverkehr oder Oralverkehr von Sommer

1975 bis Juli 1981 näher erläuterte - Vielzahl von Einzel-

akten ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern angesprochen. Die sich anschließende Anführung von Umständen, die das Vergehen nach S 174 StGB besonders kennzeichnen, dient lediglich der Hervorhebung, daß der Angeklagte zwei Strafgesetze verletzt hat. Unabhängig davon ist die Tatsache, daß im Rahmen einer fortgesetzten Tat lediglich ein Teil der Einzelakte den mit höherer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, jedenfalls

bei einem Verhältnis von etwa ein Drittel zu zwei Drittel ein für die Bestimmung des Schuldgehalts der Tat maßgebender und deshalb nach § 267 Abs. 3 StPO in den Strafzumessungsgründen auch des schriftlichen Urteils ausdrücklich

anzusprechender Umstand." Dem schließt sich der Senat an.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer