Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 10.09.1985 – 2 StR 530/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 530/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Egid U u aus ME, zeboren an EEE 19 in

Sch, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. April

1985 wird als unzulässig verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 18. April 1985 nach Urteilsverküindung und Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er sich der Tragweite der Verzichtserklärung oder seiner prozessualen Rechte nicht bewußt gewesen wäre. Der sonach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (BGHSt 10, 245, 247). Die am 23. April 1985 gleichwohl eingelegte Revision ist daher unzulässig.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer