Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 04.09.1985 – 2 StR 817/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 817/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gerhard Josef Pin aus x, geboren am EEE 1959 in Hamm, Tuer,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung u.a.

uf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1985 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1984 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe (UA S. 8) wegen einer im März 1983 begangenen Körperverletzung und im Fall II 9 der Urteilsgründe (UA S. 12) wegen einer im September 198% verübten Körperverletzung und einer tateinheitlich damit begangenen Bedrohung verurteilt worden ist, weil diese Vorfälle nicht Gegenstand der zugelassenen Anklagen sind.

Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Die beiden Gesamtstrafenaussprtüche des vorbezeichneten Urteils werden mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer

III.

H

Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen, weil das Urteil, soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, in Schuldspruch,

in den Einzelstrafaussprüchen und in der Anordnung sonstiger Rechtsfolgen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer