Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 28.08.1985 – 4 StR 649/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
h StR 649/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Hans-Dieter K EEE | zeborener Gew aus Hawww, geboren am, EB 19358 in Ni GENE / T’ GEREEEEEED ,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23, Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt Ep dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED SEEEED aus GEHE -EEEEE als Verteidiger
Justizangestellte
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall Ziffer IINr. 2 p wegen Betruges verurteilt worden ist,
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. August 1985
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, Unterschlagung und Betruges zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. "
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, soweit der Angeklagte im Fall Ziffer IINr. 2 b wegen Betruges zum Nachteil von Prostituierten verurteilt worden ist,
2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im übrigen und die von der Einstellung nicht betroffenen Einzelstrafaussprüche richtet, ist sie unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision muß deshalb insoweit verworfen werden.
5. Dagegen ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Zwar erscheint angesichts der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe von zwei Jahren auch ohne die - infolge der Einstellung entfallene - Einzelstrafe für den Betrug durchaus unrechts- und schuldangemessen. Der Senat vermag Jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Salger Knoblich Laufhütte
Jähnke Meyer-Goßner