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BGH Beschluss vom 28.08.1985 – 3 StR 195/85

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 195/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Groß- und Einzelhandelskaufmann Heinrich Wendelin V EEE cu: DEE Sort genoren am GEB 1956,

wegen Urkundenfälschung

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Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anbörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nummer 2 auf dessen Antrag, am 28. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Oktober 1984 zum Teil geändert, soweit es ihn betrifft.

Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Monopolhehlerei freigesprochen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seines Rechtsmittels zu tragen, soweit er verurteilt worden ist.

Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt begangener gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt mit der Sachrüge lediglich zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs vom Vorwurf der Monopolhehlerei (§ 124 Abs. 1 BranntwMonG).

Schmidt Krauth Gribbohm

Zschockelt Kutzer