Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Entscheidung vom 20.08.1985 – 1 StR 400/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AZ
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
Kurt Christian Sc rn EB zus ME, geboren - am GER 1937 ir KU»
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. August 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - vom 12. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die Verfahrensrüge braucht daher nicht eingegangen zu werden.
I.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe dem Zeugen Kef an 29. Oktober 1981 - neben ihm nicht gehörenden Möbelstücken - einen Mercedes 280 SL zur Sicherheit für eine Bürgschaftsübernahme in Höhe von 50.000 DM übereignet und dabei von vornherein die Absicht gehabt, das Fahrzeug dem Zugriff des Zeugen zu entziehen. Die Erwägungen, mit denen es die eine Sicherungsübereignung bestreitende Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet, reichen für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht aus.
Aus den Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung ergibt sich, daß der Angeklagte und der Zeuge Keil einen mit dem Datum vom 29. Oktober 1981 versehenen schriftlichen Kaufvertrag unterschrieben haben, nach dessen Inhalt der Mercedes 280 SL dem Zeugen Kef an diesem Tage um 12.00 Uhr mit den Fahrzeugpapieren gegen Barzahlung von 35.000,-- DM übergeben werden sollte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere den Bekundungen des Zeugen Ke - steht fest, daß diese schriftliche Vereinbarung das tatsächlich Gewollte nicht wiedergibt: Eine Übergabe des Wagens oder der Fahrzeugpapiere und eine Kaufpreiszahlung waren nicht beabsichtigt. Die Einlassung des Angeklagten, es habe sich lediglich um einen rückdatierten wesentlich später geschlossenen Scheinvertrag zur Täuschun seiner Gläubiger gehandelt, sieht die Strafkamner als widerlegt an; sie geht von der Vereinbarung einer Sicherun übereignung aus Anlaß der Bürgschaftsübernahme durch den Zeugen aus.
Neben Argumenten, die im wesentlichen von der wahrheitsgemäßen Datierung des "Kaufvertrages" abhängen, stüt?2 sich das Landgericht vor allem auf die Aussage des Zeugen Kegel, ohne deren Inhalt im einzelnen mitzuteilen. Insbesondere läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, welche Erklärungen der Zeuge zu der naheliegenden Frage abgegeben hat, welche Gründe für die Verschleierung der angeblich gewollten Sicherungsübereignung durch den unzutreffenden schriftlichen "Vertrag" maßgebend waren. Die Angaben gerade zu diesem Punkt und die genaue Schilderung der in Wahrheit getroffenen Vereinbarungen waren nicht nu entscheidend für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen, sie stellten nach dem Gang der Beweisaufnahme auo
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die Basis für die Beantwortung der Rechtsfrage dar, ob eine Einigung über die Sicherungsübereignung überhaupt zustandegekommen ist.
Dieser wesentliche Darstellungsmangel ist ein auf die Sachrüge zu berücksichtigender Rechtsfehler, der der Verurteilung wegen Betrugs in Bezug auf den Pkw die tatsächliche Grundlage entzieht. Die neue Hauptverhandlung wird im übrigen auch Gelegenheit bieten, die Frage, warum als Grund für die - vom Angeklagten ebenfalls in Abrede gestellte - Sicherungsübereignung der Möbel ein in Wahrheit nicht gewährtes Darlehn vorgeschoben worden ist, mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen.
II.
Steht damit nicht fest, daß der Mercedes 280 SL in das Eigentum des Zeugen Ko übergegangen war, SO fehlt auch die Voraussetzung für den Vorwurf, der Angeklagte habe sich mit der Übereignung dieses Wagens an
die RE an 30. November 1981 der Unter-
schlagung zum Nachteil des Zeugen schuldig gemacht.
Schauenburg Kuhn Maul Schikora Schimansky