Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 13.08.1985 – 1 StR 372/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR_372/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Paolo M EB sus DER TO, geboren am EEE 1943 in Bo} (Italien),

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

4L,. März 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit sguR nur einen fingierten Einbruch, nicht aber eine (mit Hilfe von Benzin durchgeführte) Brandstiftung vereinbart, hält die Strafkammer aufgrund verschiedener Indizien für widerlegt. Hierbei läßt sie jedoch ein wesentliches, zur Entlastung des Angeklagten geeignetes Moment unerörtert.

Die Wohnung des Angeklagten befand sich unnmittelbar über dem in Brand zu setzenden Eiscaf&. Wurde eine Brandstiftung verabredet, so ergab sich für den Angeklagten die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß ihm selbst keine Gefahr drohte. Anscheinend wurde zwischen den Beteiligten hierüber aber nicht gesprochen. Nach den Angaben SE wurden "keine Details der Brandlegung" besprochen, vielmehr "die Detailausführung" ihm - su - überlassen.

Unter den Gegebenheiten des Falles stellt es einen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht sich hiermit nicht auseinandersetzt, sich vielmehr mit der Feststellung begenügt, der Angeklagte sei, nachdem er für die telefonisch angekündigten Eindringlinge ein Fenster angelehnt gelassen habe, nach oben in seine Wohnung gegangen und habe sich dort zu Bett gelegt. Ein solches Verhalten verträgt sich zwar zwanglos mit einem geplanten - fingierten - Einbruch, nicht aber ohne weiteres mit einer geplanten Brandlegung. Das könnte dann anders sein, wenn die Bauart des Gebäudes das alsbaldige Übergreifen eines im Erdgeschoß gelegten Feuers auf den 1. Stock ausschlösse oder jedenfalls als nur entfernt möglich erscheinen ließe; hierzu enthält das Urteil aber keine Feststellungen.

Als wichtiges Indiz für die Mittäterschaft des Angeklagten an der versuchten Brandstiftung erachtet das Landgericht, daß der Angeklagte gewußt habe, SB have einen 5-Liter-Kanister mit Benzin gefüllt und in der Küche des Angeklagten abgestellt. Die Kenntnis des Angeklagten leitet die Strafkammer unter anderem von der Überlegung ab, es sei unwahrscheinlich, daß der Angeklagte "in seiner eigenen, kleinen Küche über etwa zwei Wochen lang nicht riecht oder nicht sieht, daß da ein Kanister mit Benzin in einem Küchenschrank steht" (UA S. 16 Das Urteil 1äßt nicht erkennen, ob das Landgericht hierbei bedacht hat, daß SR das Benzin in einen Spülnmittelkanister gefüllt hatte, den er zuvor aus der Küche genommen hatte (UA S. 7), so daß nicht ausgeschlossen ist, der Kanister sei nach der Füllung mit Benzin an derselben Stelle gestanden wie zuvor; das hätte für den Angeklagten ein Erkennen der wahren Sachlage erschweren können.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.

Schauenburg Maul Schikora Foth Schimansky