Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 07.08.1985 – 2 StR 244/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Agraringenieur Tom Karl-Heinz Bü aus
FREE, zeboren am u 19:3 in Has,
wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesrerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Knoblich B. Maier Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEG
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte us
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Baum wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Oktober 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlune und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolge.
I.
Für die Annahme eines (durch Verletzung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens begründeten) Verfahrenshindernisses fehlt, auch unter Berücksich-
tigung des Einzelvorbringens des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründungsschrift vom 14. Februar 1985 Bl. 2 bis 13, jeder Anhalt.
II.
Ebenfalls unbegründet sind die Verfahrensrügen. Das gilt auch für die Beanstandung, die Strafkammer
hätte die in Beweisamträgen aufgestellte Behauptung,
"daß der Zeuge MM am 28./29.10.1984 weder von der DEEP Bank-Filiale Do noch von der Bo Filiale der Bf@ einen Betrag in Höhe von DM 60 000,00 abgehoben hat",
nicht als wahr unterstellen dürfen, sie hätte vielmehr antragsgemäß "entsprechende Auskünfte" einholen müssen (Revisionsbegründung vom 14. Februar 1985 Bl. 14 £,
16 f). Selbst wenn man hierin einen Antrag auf Zeugenvernehmung erblicken will, ist nicht ersichtlich, weshalb Beweiserhebung anstelle von Wahrunterstellung geboten gewesen sein sollte. Das Gericht hat sich an die Wahrunterstellung gehalten. Das jetzige Vorbringen des Beschwerdeführers über Aussagen der Zeugen MW und Sch und damit über die Zielrichtung der begehrten Beweiserhebung - Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen - hat in den Anträgen und im Urteil keinen Niederschlag gefunden und kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Aussagen des Zeugen MED sind dem Urteil nicht zugrunde gelegt worden
(UA Bl. L2).
III.
1. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Angeklagte - in der Form der Absatzhilfe - täterschaftliche Hehlerei begangen:
Der Mitangeklagte Br hatte das in Rede stehende Diebesgut im Sinne des § 259 StGB angekauft oder sich verschafft. Der Beauftragte des Vorbesitzers hatte ihm mitgeteilt, er habe (im einzelnen genannte) Gegenstände aus einem Diebstahl "zu verkaufen", und Br@f# hatte "Interesse an dem Ankauf" gezeigt. Er besichtigte drei Ölgemälde an ihrem damaligen Aufbewahrungsort; es wurde vereinbart, daß er diese, zwei Zinnkannen, eine Holzfigur, vier Drucke mit Ha Motiven sowie später ein (seinerzeit noch an einem anderen Ort befindliches) als "Renoir" bezeichnetes Ölgemälde "erhalten" sollte. Br@R "leistete zunächst keine Zahlungen", gab aber dem Beauftragten 400 DM für dessen Unkosten (UA Bl. 11). In der Folgezeit wurden die Gegenstände - mit Ausnahme des vermeintlichen "Renoir" - auf sein Anwesen verbracht. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß er sie (am 29. Oktober 1982 in seiner Garage in FEED) suf eigene Rechnung an die Scheinkäufer weiterveräußerte (UA Bl. 15 f). Den vermeintlichen "Renoir" erwarb er am 7. November 1982 vom Beauftragten des Vorbesitzers gegen Zusage der Zahlung von 10.000 DM, bot ihn den Scheinkäufern für 120.000 DM an und wollte ihn übergeben (UA Bl. 18 f).
Der Angeklagte hat in den Tatabschnitten des Tatgeschehens mitgewirkt, in denen Br die Gegenstände
sich bereits verschafft hatte und nunmehr weiterveräußerte oder weiterveräußern wollte. Solche Absatzhilfe hat der Gesetzgeber in § 259 StGB unabhängig davon, ob der Mitwirkende Tatherrschaft oder Eigeninteresse hatte,
als täterschaftliche Hehlerei eingestuft (BGHSt 33,
bu, L7 £).
2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Die Strafkammer hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung den Tatbeitrag des Angeklagten wie folgt umschrieben:
"Er war beim Absetzen der Bilder sowohl durch die Vermittlung des MB und seines Ankäufers als auch durch das Treffen mit MR in Harp sowie die Treffen mit Sch und MM in T-WB und das Treffen mit MU in Ho und auch beim letzten Akt der Übergabe an Ko dabei. Er hatte daher einen ganz erheblichen Tatbeitrag geleistet und damit dokumentiert, daß er ein ganz erhebliches eirenes finanzielles Interesse am Zustandekommen der Verkäufe hatte. Der Angeklagte Tom BER handelte daher nicht lediglich als Beihelfer bei der Hehlerei des Angeklagten Karl-Heinz Br, sondern wollte die Tat als eigene und handelte als Mittäter" (UA Bl. 45).
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer einen größeren Schuldumfang angenommen und der Strafbemessung zugrundegelegt hat, als nach den Feststellungen gerechtfertigt ist. Die Vermittlung des MER
und seines Aufkäufers, die zu einer Zeit erfolgte, als der Angeklagte noch gutgläubig war, sowie das Treffen mit MM in Hari, von dem nicht festgestellt ist, daß es sich auf eine strafbare Handlung bezog (s. UA 44 f), durften dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden. In Anbetracht der oben wiedergegebenen Urteilsausführuneen kann der Senat nicht ausschließen, daß dies geschehen ist, die Strafkammer somit den Tatbeitrag des Angeklagten bei der rechtlichen Würdigung überbewertet hat und die Strafhöhe auf diesem Fehler beruht. Die zutreffenden Strafzumessungserwägungen
"daß der Angeklagte Br der 'führende Kopf' bei sämtlichen Tathandlungen war und der Angeklagte Tom Bf 1ediglich eine Provision erhalten sollte" (VA Bl. 47),
können diese Zweifel nicht ausräunen.
Herdegen Meyer Knoblich
Maier Mever-Goßner