Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 31.07.1985 – 2 StR 352/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 352/8 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Fritz DEE aus Dumm, geboren am 1926 in LE.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Ga 7
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1985 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom
7. Juni 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob den Nebenklägern im Revisionsverfahren Auslagen entstanden sind. Diese dürften im vorliegenden Fall dem Angeklagten nicht auferlegt werden. Der Zeuge Georgios VE und seine Eltern sind vom Landgericht zu Unrecht als Nebenkläger zugelassen worden, da es an einem rechtzeitig gestellten
Strafantrag fehlt. Dies hat das Revisionsgericht zu beachten. Es ist nicht an die Entscheidung des Landgerichts gebunden. Vielmehr hat es von amtswegen vor seiner Kostenentscheidung die Anschlußberechtigung des Verletzten und seiner gesetzlichen Vertreter zu prüfen (KK-Schikora § 473 Rdn. 9; BayObL6GSt 1971, 56 ff).
Herdegen Hürxthal Meyer
Maier Gollwitzer