Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 31.07.1985 – 2 StR 339/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
StR 8
in der Strafsache
gegen
Nazim O HE zus Hoimnu FO, zeboren ar EEE 1951 in Cam
(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt EB ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Januar 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unterschlagung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte mit dem - später getöteten - 81 jährigen gehunfähigen Rentner N in dessen Küche in Streit geraten, weil dieser den Ehering, den ihm der Angeklagte wunschgemäß zum Anprobieren ausgehändigt hatte, nicht mehr zurückgeben wollte. Gegenüber dem Versuch des Angeklagten, den Ring gewaltsam vom Finger zu ziehen, setzte sich NEE zur Wehr. Er drohte dem Angeklagten an, ihn mit einem auf dem Tisch liegenden Messer zu stechen.
"Nunmehr geriet der Angeklagte dermaßen in Wut, daß er Wilhelm NEE von vorn mit beiden Händen um den Hals faßte und ihn mindestens ein bis zwei Minuten, möglicherweise aber auch noch länger, mit erheblicher Gewalt würgte, bis der Tod eintrat. Der Angeklagte hatte dabei auch die Absicht, Nu zu töten. ... Nachdem der Angeklagte den Würgegriff gelöst hatte, fiel der Körper des Toten aus dem Rollstuhl zu Boden. «.. Der Angeklagte ... trat dem Toten nun noch mehrfach mit großer Wucht gegen den Brustkorb und den Bauch" (UA Bi. 9).
2. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat der in der Hauptverhandlung gehörte psychiatrische Sachverständige bei Zugrundelegung einer Trinkmenge von zwei Flaschen Bier § 0,5 1 und 18 c1 Raki in den drei
Stunden vor der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 %o für die Tatzeit errechnet. Nach der weiteren gutachtlichen Stellungnahme hatte der Angeklagte bei Tatbegehung unter einer ausgeprägten affektiven Spannung gestanden. Eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens hat der Sachverständige auch bei Berücksichtigung der Kumulationswirkung beider Faktoren für die Zeit des Würgens ausgeschlossen. Er hat es jedoch für möglich gehalten, daß sich der Erregungszustand des Angeklagten "während der Tatausführung" so gesteigert habe, daß das Hemmungsvermögen "bei den sich unmittelbar anschließenden Fußtritten gegen den Körper des Toten doch erheblich eingeschränkt war"
(UA Bl. 31 £).
3. Die Strafkammer hat in einer aus Rechtsgründen nicht angreifbaren - und insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen - Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er im genannten Zeitraum zwei Flaschen Bier § 0,5 1 und 24 (statt 18) cl Raki getrunken und zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 %o gehabt hatte. Hinsichtlich des Grades der Affektspannung des Angeklagten hat das Tatgericht es als zweifelhaft erachtet, ob
"eine klare Grenzziehung zwischen dem Tötungsakt selbst und den nachfolgenden Fußtritten gegen den Körper des Toten vorgenommen werden kann. Würgen und Treten des Opfers bilden aufgrund des gedrängten zeitlichen Ablaufs und der
gleichbleibenden Motivationslage des Angeklag-
ten eine in sich geschlossene Handlungseinheit, die nach der Überzeugung der Kammer eine solche Unterscheidung zu Lasten des Angeklagten nicht
zuläßt" (UA Bl. 33).
II.
1. Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Sie 1äßt offen, welche (sich aufdrängende) Aufklärung das Gericht unterlassen habe. Denn soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Befragung des Sachverständigen zur "Anwendbarkeit des § 21 StGB bei einer angenommenen Blutalkoholkonzentration von 1,6 bis 1,7 %0" anspricht, trägt sie zugleich vor, daß "der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu der Frage der Schuldfähigkeit auch bei höherer Alkoholisierung tatsächlich gehört worden ist" (Revisionsbegründungsschrift UA Bl. 4). Die weiteren Darlegungen über den Inhalt dieser gutachtlichen Äußerung können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
2. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht enthält das Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler.
Der Erörterung bedarf nur die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe nicht sachkundig dargelegt, weshalb sie - anders als der Sach-
verständige für einen von ihm angenommenen Blutalkoholgehalt von 1,4 %o des Angeklagten - auf der Grundlage einer nach dem Beweisergebnis möglicherweise geringfügig höheren Biutalkoholkonzentration von 1,7 %o
eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht auszuschließen vermochte. Insoweit hat jedoch die Beschwerdeführerin den maßgeblichen Inhalt der Sachverständigenausführungen und der Urteilsgründe
nur unvollständig angesprochen:
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zunächst, ohne zwischen den einzelnen Handlungen des Angeklagten zu differenzieren, ausgeschlossen, daß die Alkoholisierung und der Erregungszustand des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens geführt haben könnten. Auf Befragen durch das Gericht ist er zwar hinsichtlich des eigentlichen Tötungsaktes, also des Würgens, bei dieser Beurteilung geblieben, hat aber - selbst bei Annahme eines Blutalkoholgehalts von nur 1,4 %o - nicht ausgeschlossen, daß sich die Erregung des Angeklagten im Laufe der Tötungshandlung gesteigert habe und sein Hemmungsvermögen beim unmittelbar anschließenden Erteilen der Fußtritte im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei.
Damit ist das Gericht mit seiner Beurteilung von der des Sachverständigen insoweit abgewichen, als es nicht auszuschließen vermochte, daß die bei der tatsächlichen Auseinandersetzung um den Ring im Angeklagten
entstandene Wut bereits bei der Tötungshandlung zu dem Grad der Erregung geführt hatte, der vom Sachverständigen erst für das nachfolgende Verhalten
des Angeklagten angenommen wurde. Entscheidend hierfür war die aus Rechtsgründen nicht angreifbare Würdigung des festgestellten Tatgeschehens dahin,
daß die auf derselben Motivationslage beruhenden
und unmittelbar aneinander anschließenden Handlungen des Würgens und Tretens eine in sich geschlossene Handlungseinheit bildeten. Auf dieser Grundlage ist es ohne weitere Darlegung nachvollziehbar, wenn sich die Strafkammer außerstande gesehen hat, für die Phase des Würgens die gegenteilige Überzeugung zu gewinnen.
AE
Infolgedessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkamnmer nicht auszuschließen vermochte, daß der Erregungszustand des Angeklagten schon zu Beginn der Tötungshandlung den Grad erreicht hatte, der in Verbindung mit der (stärkeren als vom Sachverständigen angenommenen) Alkoholisierung des Angeklagten eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens bewirkt haben konnte.
Herdegen Hürxthal Meyer Maier Gollwitzer