Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 30.07.1985 – 1 StR 340/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AP BUNDESGERICHTSHOF

1 Str 310/855 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den selbständigen Arzt Dr. Kurt R 5 aus HOe- DD, zevoren an u 1922 in BEER (CSR),

wegen Anstiftung zum Meineid u.a.

HF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juli 1985 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom

4. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Soweit die Revision die Verletzung förmlichen Rechts rügt, ist sie unbegründet. Zur Aufhebung des Urteils nötigt jedoch, was der Generalbundesanwalt wie folgt ausführt:

Die Strafkammer hat dem Angeklagten unter anderem straferschwerend angelastet, daß er nur "eine sehr geringe Schuldeinsicht" zeige; er versuche immer noch, durch "Wortklauberei" darzutun, daßder im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen ihn geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet gewesen sei (UA S. 29/30, 34). Damit hat die Strafkammer dem Angeklagten der Sache nach vorgeworfen, daß er seine Schuld noch immer abstreite, obwohl diese bereits rechtskräftig feststehe. Eine solche straferschwerende Erwägung ist unzulässig. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Leugnen und "Unbelehrbarkeit" nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn ein solches Verhalten nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen 1äßt (BGH NStZ 198%, 453; BGHSt 32, 165, 182/183). Die

Strafkammer hat aber nicht dargetan, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Das hartnäckige Abstreiten des Angeklagten beruht ersichtlich nicht auf Rechtsfeindschaft, sondern auf seinem Hang zur Rechthaberei und seiner Unfähigkeit, Kritik anzuerkennen (vgl. auch S. 37/38 deg ersten tatrichterlichen Urteils).

Der Senat kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß die zu beanstandende Erwägung das Straf» maß beeinflußt hat.

Schauenburg Ulsamer Schikord Foth Granderath