Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 24.07.1985 – 3 StR 191/85

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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57 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Zahnarzt Dr. Frank M EM au: ro. geboren am GEMEEEME 1945 in vum.

wegen Steuerhinterziehung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 24. Juli 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Ruß, Kutzer, Detter

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB aus EEE in der verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte (En

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. November 1984 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die hier-

durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

.3- 52

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten der (fortgesetzten) Hinterziehung von Einkommensteuern für schuldig befunden und ihn nach § 370 Abs. 1 AO zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich vor allem dagegen, daß die Strafkammer die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 370 Abs. 3 AO abgelehnt hat. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für seine im Juni 1977 neu gegründete Zahnarztpraxis zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Inhaberin von zwei Zahnarztpraxen war, seine Einkünfte nicht in vollem Umfang anzugeben und Steuern nur auf der Grundlage dieser falschen steuerlichen Erklärung zu entrichten.

In Ausführung dieses Entschlusses erklärte er für die Jahre 1977 bis 1981 insbesondere zu geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen und zu niedrige Betriebseinnahmen. Auf diese Weise hat der Angeklagte, für die Jahre 1977 bis 1980 gemeinsam mit seiner Ehefrau handelnd, Einkommen-

steuern in Höhe von 5.869.380,-- DM hinterzogen.

Die Strafkammer geht bei der Strafzumessung vom Normalstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO aus. Sie ist der Auffassung, ein besonders schwerer Fall im Sinne des

Absatzes 3 liege nicht vor. Der Angeklagte habe zwar in

großem Ausmaß Steuern verkürzt und auch eigennützig gehandelt, doch fehle es am Merkmal des groben Eigennutzes. Auch außerhalb der Regelbeispiele sei die Anwendung des

Ausnahmestrafrahmens auf die begangene Tat nicht geboten.

2. Grob eigennützig im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO verkürzt Steuern, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten läßt (RGSt 75, 237, 240). Sein Streben muß das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227; NJW 1985,

208, 209), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 - und vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Voraussetzunge: groben Eigennutzes in der Handlungsweise des Angeklagten abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung standhalten. Die Strafkammer hat jedenfalls in der von ihr vorgenommenen Gesamtbewertung aller Umstände unter Hervorhebung der besonders zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründe, u.a. weil dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt, die Tat nicht durch raffinierte Manipulationen begangen, die hinterzogenen Geldbeträge nicht im Rahmen eines aufwendigen Lebensstils verbraucht oder beiseite geschafft hat und vor allem, weil von ihm der gesamte dem Steuerfiskus erwachsene Schaden erstattet wird, auch

soweit es sich um Steuerverpflichtungen seiner geschiedenen Ehefrau handelt, deutlich zu erkennen gegeben, daß sie einen besonders schweren Fall nicht annehmen wolle. Dazu ist das Landgericht auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels nicht gezwungen. Der Senat kann daher ausschließen, daß sich eine mögliche Fehlbewertung des Merkmals "aus grobe

Eigennutz" auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen besonders schweren Fall außerhalb der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO verneint hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß der Tatrichter bei der Strafbemessung die Möglichkeit außer acht gelassen hat, der Angeklagte hätte seine Tat fortgesetzt, wenn die Beamten der Steuerfahndung nicht eingegriffen hätten, ist ebenso auszuschließen wie die Annahme, das Landgericht habe bei der Verhängung einer dreijährigen Freiheitsstrafe, die kraft Gesetzes nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, den Strafzweck der Generalprävention übersehen. Im übrigen braucht der Tatrichter im Urteil nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe mitzuteilen, eine erschöpfende Aufzählung und Darstellung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben

noch möglich.

Schmidt Dr. Krauth Dr. Ruß Kutzer Detter