Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 23.07.1985 – 5 StR 374/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 374/85 fi
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Jusuf J «iD aus DB, geboren am EB 1932 in TED Kreis TEE (Jugoslawien),
wegen Vergewaltigung
2 - ZU
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Juli 1985 nach § 349 Abs. A StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu ent:scheiden hat.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung der Zeugin Gunilla K@® dringt mit der Sachrüge durch.
Das Landgericht leitet die Beweiswürdigung mit dem Satz ein, in der Hauptverhandlung seien "keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hätten aufkommen lassen können" (UA S. 9) und fügt abschließend hinzu, das Gericht habe "keinen Anlaß" gehabt, "die
Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen" (UA s. 11). Das verträgt sich nicht mit der gleichzeitigen Freisprechung des Angeklagten von weiteren Vorwürfen, die diese Zeugin in demselben Zusammenhang und im selben Verfahren gegen den Angeklagten erhoben hatte (UA S. 11, 13). Weitere Anhaltspunkte, die dem Landgericht gleichfalls nicht nur Anlaß zu Zweifeln geben mußten sondern auch gegeben haben, führt das Urteil selbst an (so u.a. die Zuschiebung der dem Angeklagten
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jetzt vorgeworfenen Taten auf den Zeugen 0. der, vorübergehend inhaftiert, erst nach Monaten freigesprochen wurde
- UA S. 7, 8). Dadurch, daß zahlreiche im Urteil angesprochene oder angedeutete Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen konnten, nicht einmal als "Anhaltspunkte" bezeichnet wurden, ließ sich eine gründliche, vor allem in
sich verständliche Beweiswürdigung nicht ersetzen.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Niepel