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BGH Urteil vom 17.07.1985 – 2 StR 281/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 281/85 URTEIL

17.785

- in der Strafsache

gegen

Josef Baldur P zu: 1. geboren am mp 1959 in Hu.

. „wegen falscher Versicherung an Eides Statt u. a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der’ Sitzung vom 17. Juli 1985, an der teilgenommen haben:

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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof.,

Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt N

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

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Justizangestellte gu

als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-3_

Auf die Revision des Angeklagten wird: das Urteil des Landgerichts’ Hanau vom 31. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. ‘

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Antsgericht - Schöffengericht - Gelnhausen zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

.... Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt und fortgesetzten versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts, Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; eines

Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht,

In Frühjahr 1979 beantragte der Angeklagte beim Antsgericht Gelnhausen, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 620 ZPO) aufzugeben, an ihn monatlich 3.000,- DM Unterhalt zu zahlen, Zur Begründung führte er an, er sei "völlig mittellos" und "ohne jegliche Existenz". In der mündlichen Verhandlung versicherte der Angeklagte die Richtigkeit dieser

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deten Firma I B@& GmbH wie auch zur Hälfte Miteigentümer an einem Sportflugzeug, das einen Gesamtwert von etwa 40.000,- DM hatte. Dies räumte der Angeklagte in weiteren Verlauf der Verhandlung auch ein. "Außerdem war er, was ihm bei Abgaba der eidesstattlichen Versicherung ebenfalls klar war, als Geschäftsführer der Firma Ia 38 tätig, aus der er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts monatlich etwa 2.000,- DM entnahn" (VA S. 6). Diese Entnahmen wurdem als Darlehen gebucht.

Die Strafkamner hat die eidesstattliche Versicherung nicht nur, insoweit zutreffend, im Hinblick auf den Gellschafts- und den Miteigentumsamteil an dem Flugzeug als falsch angesehen, sondern auch wegen der "sehr bedeutsamen Tatsache der monatlichen Firmenentnahme von etwa 2.000,- DM zur Betreibung der Lebensunterhaltskosten" (UA S, 13). Diese rechtliche Beurteilung begesnet durchgreifenden Bedenken. Sie beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung,

Das Landgericht hat ausgeführt (UA S. 10):

"Die Buchung der monatlichen Entnahmen als Darlehen steht der Feststellung, daß es sich hierbei um Zahlungen handelte, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Angeklagten vorhanden waren, wie dieser auch angegeben hat, nicht entgegen. Das gilt umso

mehr, als der als Zeuge gehörte Steuerbe- \

rater Fu bekundet hat, daß diese

"Konstruktion! gewählt worden Sei, um den Angeklagten nicht sogleich, sondern erst” bei einer später vorzunehmenden Verrech- , nung mit Einkommenssteuer zu belasten,"

Ersichtlich wollte die Strafkammer damit darlegen, daß sich der Angeklagte in Wahrheit ein Geschäftsführergehalt gewähren ließ, das nur zum Schein als Darlehen ausgewiesen wurde. Mit der Aussage des Steuerberaters FE 136% sich die von Landgericht gezogene Schlußfolgerung Jedoch nicht belegen, Daß der Angeklagte nicht sofort ein steuerpflichtiges Gehalt beziehen sollte, kann wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen sein. Solange die neu gegründete Gesellschaft

keine Gewinne erzielte, mußten die Beträge vom Angeklagten aus dem Kapital entnommen werden, Dieses

hatte er aber bis auf einen Rest von 1.000,- DM selbst aus eigenen und aus Kreditmitteln aufgebracht, Die für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Verrechnung der Entnahmen mit eventuellen Guthaben des Angeklagten

kann auch als Indiz gegen ein Scheingeschäft angesehen werden. Hätte der Angeklagte von Beginn seiner Tätigkeit an ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der Firma ein verschleiertes Geschäftsführergehatt verdienen sollen, hätte es einer späteren Verrechnung nicht bedurft. Ferner hätte die Strafkammer näher darauf eingehen müssen, daß der Angeklagte im Jahre 1981 auf das in der Bilanz der IM BA GmbH zum 31. Dezember 1980 als Folge von Entnahmen ausgewiesene Gesellschafterdarlehen von etwa 110.000,- DM einen Betrag von ca, 75.000,- DM zurückgezahlt hat. Dieser Umstand wird lediglich im Rahmen

der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen \

des Angeklagten erwähnt, ohne daß sich die Urteils_ gründe mit der Frage befassen, auf welche Forderungen der Angeklagte im einzelnen Rückzahlungen vorgenommen hat. Für die Beweiswürdigung wäre jedoch gerade von Bedeutung, ob der Angeklagte auch auf den durch die monatlichen Entnahmen von 2,000,- DM aufgelaufenen Betrag Leistungen erbracht hat,

vermerk der Sozialverwaltung vom 1, August 1979 und die

Unstände, unter denen er angefertigt wurde, bedeutsam

reits entdeckt war, wäre für die Freiwilligkeit des

Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Strafverteidiger 1983, 413; Dreher/Tröndle, StcB 42, Aufl., § 24 Ran. 13), Darüberhinaus könnte im Falle der Erschleichung von Armenrecht Veranlassung bestehen, nähere Fest. Stellungen zur inneren Tatseite zu treffen, wenn der für das Armenrechtsgesuch zuständige Richter personengleich mit demjenigen war, demgegenüber der Angeklagte im Verfahren über die einstweilige Anordnung berichti-

Der Senat hat von der ihm durch die Vorschrift des § 354 Abs, 3 StPo eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht,

Herdegen Meyer Maier

RiBGH Theune ist Niemöller verhindert, seine

Unterschrift bei-

zufügen, weil er

sich in Urlaub

befindet,

Herdegen