Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 16.07.1985 – 5 StR 383/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_383/85

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

KL

.2- 72

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Juli 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten HB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Hg des Betruges in zwei Fällen und des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Hin und die Revisionen der Angeklagten KB und

SB zesen aas Urteil des Landgerichts

Berlin vom 4. Dezember 1984 werden als unbegründet

verworfen; die Angeklagten I) und Sem

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

3. Zur erneuten Straffestsetzung hinsichtlich des Angeklagten HB wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat.

Gründe zu) und 3)

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten

Hole u.a. ausgeführt:

-3- 17

"Die Annahme jeweils fünf rechtlich selbständiger vollendeter bzw. versuchter Betrugshandlungen im Fall II 3 der Urteilsgründe (UA S. 37/41) trifft nicht zu. Das Landgericht übersieht, daß die im übrigen von gleichartiger Begehungsweise gekennzeichneten betrügerischen Bestellungen getätigt wurden, ehe Jeweils zuvor bestellte Waren beim Angeklagten eingegangen sind; der Angeklagte hat danach jedenfalls vor Tatbeendigung seinen Vorsatz erweitert. Das begründet nach Maßgabe der Grundsätze von BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH in NJW 1984, 376 die Annahme einer insoweit fortgesetzten Handlung.

Der Schuldspruch kann - wie beantragt - berichtigt werden. Das nötigt zur Aufhebung der von diesem Mangel behafteten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe, führt wegen des Zusammenhangs der Zumessungserwägungen

auch zur Aufhebung der im übrigen nicht zu beanstandenden beiden Einsatzstrafen.

Bei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, zur Frist des § 48 Abs. 4 StGB zwischen den Taten der Verurteilungen vom 18. Mai 1979

und 13. August 1981 (UA S. 6/7) ausdrückliche Feststellungen zu treffen, insbesondere wann die

letzte der Betrugstaten aus der erstgenannten Verurteilung begangen wurde."

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel