Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 16.07.1985 – 1 StR 290/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 290/85 BESCHLUSS 16.7.
in der Strafsache
gegen
den Dreher Rainer Richard K ii aus
EEE, ort geboren ar GE 1954,
-Sachbezeichnung: BB u.a.-
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung ‘des Beschwerdeführers am 16. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. Dezember 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist
b) im Rechtsfolgenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende ‚Revision wird verworfen.
Gründe§
. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß die Stelle, wo der Angeklagte die Schußwaffe abgelegt hat, noch innerhalb des be- £riedeten Besitztums des Zeugen IB 125 und daß dieser mit dem Verstecken der Waffe an dieser Stelle einverstanden war. In diesem Falle hätte der Angeklagte für das Führen der Schußwaffe keines Waffenscheins bedurft (§ 35 Abs. Nr. 2b WaffG) und sich daher nicht nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG strafbar gemacht. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe
kann deshalb nicht bestehen bleiben. Das führt zur Aufhebung auch des Strafausspruchs und der Anordnung der Einziehung der Waffe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 1985 wird verwiesen.
Schauenburg Ulsamer Maul Foth Schimansky