Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 12.07.1985 – 2 StR 321/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 321/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dieter W EEE zus ci, seboren am GER 195; in BEEMW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 1984 aufgehoben, soweit mehr als 150 DM für verfallen erklärt worden

sind.

II. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch fallen die im Umfang der Aufhebung dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staats-

kasse zur Last.

Gründe§

Die vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge hat lediglich gegenüber der Verfallanordnung Erfolg.

Das Landgericht hat 13.000 DM für verfallen erklärt. Dieses Geld war dem Angeklagten vom Zeugen HE zur Bezahlung von 3 kg Haschisch übergeben und dann sicher-

gestellt worden. Bei der Festnahme des Zeugen hatte die Polizei das Haschisch entdeckt. Die Strafkammer hat es gemäß 8 33 BtMG eingezogen. j

Vom Tatrichter ist nicht beachtet worden, daß die Maßnahme des Verfalls allein der Gewinnabschöpfung dient. Nach den Urteilsfeststellungen (Bl. 7 UA) standen dem Angeklagten von jenem Betrag nur 150 DM zu (50 DM für jedes der drei kg). - Allein von den Käufern erhielt er zur Entlohnung Geld. - Eine Umdeutung der Verfallanordnung in eine Wertersatzeinziehung (8 74 c StGB) durch den Senat ist schon deshalb nicht möglich, weil die Strafkammer das

verkaufte Betäubungsmittel eingezogen hat.

Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht in einer weiteren Hauptverhandlung zu anderen, dem Angeklag-

ten noch günstigeren Feststellungen bezüglich der Gewinn-.

höhe gelangen würde. Er hat deshalb selbst auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen die Verfallanordnung ge-

ändert.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer