Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 04.07.1985 – 1 StR 252/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 252/85 BESCHLUSS

2.

3.

in der Strafsache

gegen

Sul) 7 ui == FOR. geboren am ER 1955 in FO (Jugoslawien),

Predreg M CD zus 7: GEB geboren am EB 1957 in CE (Jugoslawien),

Predrag PO zus FO, geboren an CE 1951 ir SEE (Sucosiawien),

- Sachbezeichnung: DEM u.a. -

"wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 1985 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. Februar 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegener-

klärung des Angeklagten Ku Keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO); doch wird das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß

der Angeklagte KEEP ser schweren

räuberischen Erpressung sowie der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung,

der Angeklagte MU der schweren räuberischen Erpressung

schuldig sind.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird bei diesen Angeklagten um die 88 253, 255 StGB ergänzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe,

Die Taten vom 22. August 1984 und vom 18. September 1984 stellen sich jeweils als schwere räuberische Erpressung,

nicht als schwerer Raub dar, weil die Bankangestellte in beiden Fällen dem sie bedrohenden Täter das Geld aushändigen mußte (BGHSt 25, 224; st. Rspr.). Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; die Möglichkeit anderer Verteidigung erscheint ausgeschlossen. Im Fall der Beihilfe (II A der Urteilsgründe) ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - ein Schuldspruch auf wahldeutiger Grundlage nicht geboten. Die Kenntnis des Angeklagten ] von der von ihm unterstützten Tat (er wußte, "daß es

den beiden darum ging, Bargeld zu erbeuten, und daß

die von ihm begehrte Pistole zu diesem Zweck eingesetzt werden sollte") rechtfertigt seine Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung.

Entgegen der Meinung der Revisionen ist auszuschließen, daß die unzutreffende rechtliche Bewertung der Taten den Strafausspruch beeinflußt hat.

Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath