Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 03.07.1985 – 2 StR 202/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
St6B 1975 8 226 Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge kommt nicht in Betracht, wenn bei einem komplexen, aus verschiedenen Betätigungen bestehenden Geschehensablauf der zum Tode führende Tätigkeitsakt nicht vom Körperver- letzungsvorsatz umfaßt wird.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
St6B 1975 8 226
Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge kommt nicht in Betracht, wenn bei einem komplexen, aus
verschiedenen Betätigungen bestehenden Geschehensablauf der zum Tode führende Tätigkeitsakt nicht vom Körperver-
letzungsvorsatz umfaßt wird.
BGH, Urt. v. 3. Juli 1985 - 2 StR 202/85 - LG - SchwG Köln
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 202/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Tankwart Heinz Alfred P (u aus KM-CE, genoren ar GE 1956 in KB, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwältin EN
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht. erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. November 1984 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Sein mit der allgemeinen Sachrüge begründetes Rechtsmittel hat Erfolg.
2. Nach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit seinen zweieinhalb Monate alten Sohn erheblich. Hierbei ließ er das Kind ungewollt fallen. Durch den Aufprall auf den Boden erlitt es eine tödliche Kopfverletzung. Der Tathergang im einzelnen ließ sich nicht mehr feststellen (UA S. 26). Das Landgericht ist jedoch davon überzeugt, daß das Kind vor der ungewaollten, zum Tode führenden
Verletzung mißhandelt wurde. Auch "geht die Kammer doch sicher davon aus, daß die tödliche Verletzung in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den dann voraufgegangenen übrigen Verletzungen zu sehen
ist".
3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht
gerechtfertigt.
a) Die Bewertung einer Tat als Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, daß sich die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten durch den Eintritt des Todes verwirklicht (vgl. BGHSt 31, 96). Das ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die vorsätzliche Körperverletzungshandlung als solche den Tod unmittelbar verursacht hat. Wird bei einem komplexen, aus verschiedenen Betätigungen bestehenden Geschehensablauf der zum Tode führende Tätigkeitsakt nicht mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführt, sondern ist die Verletzung Folge eines von diesem Vorsatz nicht erfaßten Verhaltens, dann kommt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat allerdings § 226 StGB auch in einem Fall angewendet, in dem ein mit der vorsätzlichen Körperverletzungshandlung in "natürlicher Einheit" verbundenes ungewolltes Geschehen zum Tode des Opfers geführt hatte. In jenem Falle war der Tod des Verletzten durch einen Schuß verursacht worden, der sich.beim Zuschlagen mit
einer Schußwaffe infolge einer unbeabsichtigten Be-
tätigung des Abzugshebels gelöst hatte (BGHSt 14, 110 ff). Diese Entscheidung stellt jedoch den oben genannten Grundsatz, daß die vom Vorsatz umfaßte Körperverletzungshandlung als solche zum Tode geführt haben muß, nicht generell in Frage, sondern wertet den vorsätzlichen Schlag mit der Waffe und die ungewollte Betätigung des Abzugsbügels während des Schlages als einen einheitlichen Tätigkeitsakt.
Mit dieser Entscheidung muß sich der Senat hier nicht näher auseinandersetzen, denn in dem jetzt zu entscheidenden Fall hat das Landgericht einen derartigen engen Zusammenhang zwischen vorsätzlichen Verletzungshandlungen und dem Fallenlassen des Kindes nicht festgestellt. Der Tathergang konnte im einzelnen nicht rekonstruiert werden. Die Strafkammer bejaht zwar einen "engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang" zwischen den "übrigen Verletzungen" und dem Fallenlassen des Kindes (UA S. 27), kann diesen Zusammenhang aber allenfalls dahin eingrenzen, daß die Verletzungshandlungen vor dem tödlichen Sturz des Kindes begangen wurden. Danach ist nicht auszuschließen, daß der angetrunkene Angeklagte das Kind zu einem Zeitpunkt versehentlich fallenließ, zu dem er es nicht körperlich mißhandelte. Ein derartiges fahrlässiges Verhalten nach - oder auch zwischen - einzelnen Akten einer vorsätzlichen Körperverletzung vermag eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht
zu begründen.
Es kann offenbleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn dem Angeklagten der Sturz des Kindes unter dem Ge-
sichtspunkt der unwesentlichen Abweichung vom Kausalver-
lauf als vorsätzliche Handlung zugerechnet werden müßte (vgl. z.B. Schröder in JR 1971, 206 ff), denn auch dafür
bieten die Feststellungen keine ausreichende Grundlage.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß strafmildernde Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht allein deswegen unberücksichtigt bleiben dürfen, weil sie bereits für die Bestimmung des Strafrahmens verwendet wurden (vgl. BGH in Strafverteidiger 1984, 151 ff).
Herdegen Müller Maier
Theune Gollwitzer