Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 12.06.1985 – 2 StR 303/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EG BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_303/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Detlef Walter KB aus BB, geboren am «REEEB 1941 in ve ‚zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
-2- BZG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwer-
deführers am 12. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sein Klappmesser (Tatwaffe) eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt.
Der Angeklagte hatte sich unter anderem dahin eingelassen, er habe (vor dem Tatgeschehen) gehört, daß der Zeuge Rene Id gerufen habe, wo sein,
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LEE, Messer sei; er, der Angeklagte, habe darauf zum Zwecke seines Schutzes einen Badezimmervorleger um seinen linken Arm gewickelt; der über zwei Zentner schwere Zeuge habe ein Messer in der Hand gehabt und sei auf ihn zugerannt, was zu seinem, des Angeklagten, Sturz geführt habe; nachdem er wieder aufgestanden sei, habe er Rene Le nit seinem Messer mehrmals gestochen, worauf dieser sein eigenes Messer fallen gelassen habe.
Die Schwurgerichtskammer sieht diese Einlassung für widerlegt an. Sie hat hierzu u.a. ausgeführt, zwar habe die Polizei vor dem Zimmer des Zeugen auf dem Fußboden ein weiteres Messer gefunden; dieses könne jedoch nach der Tat von dem Angeklagten dorthin gelegt worden sein; die Aussage des Zeugen Rene L&EMB, er kenne dieses Messer nicht, erscheine glaubhaft; sie decke sich mit den Bekundungen des Zeugen Bernd Lie vor der Polizei; erst in der Hauptverhandlung sei von diesen angegeben worden, sein Onkel Rene habe an dem betreffenden Abend ein Messer bereitgelegt, als der Angeklagte noch nicht anwesend gewesen sei; bei dessen Erscheinen in der Küche habe der Onkel das Messer nach dem Angeklagten geworfen; vor der Polizei habe er, Bernd LEW, aus Angst vor dem Onkel bezüglich dieser Waffe falsch ausgesagt. Das Landgericht erachtet diese Darstellung des 15-jährigen Zeugen für unglaubhaft. Zum Teil stützt es seine Überzeugung auf die Feststellung, daß Bernd LB von seinem Onkel niemals aufgefordert worden sei, unzutreffende Angaben zu machen, und deshalb keine Angst vor ihm zu haben brauchte.
-L- ARE
Gegen die wiedergegebene Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken. Sie ist lückenhaft.
Der Tatrichter hat sich bei der Erörterung, wem die zweite vorgefundene Waffe gehörte, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Anlaß der Angeklagte gehabt hat, vor dem Tatgeschehen seinen linken Arm mit dem Vorleger zu umwickeln. Ihre Behandlung war angesichts der Besonderheit dieses Vorgehens geboten. Normalerweise dient eine solche Maßnahme der Vermeidung von Verletzungen durch eine Stichwaffe. Dies könnte für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten sprechen.
Ferner stellt der Hinweis der Schwurgerichtskammer, Rene IP habe von seinem Neffen nicht eine falsche Aussage verlangt, keine erschöpfende Begründung für die Feststellung dar, unrichtige Bekundungen durch Bernd LP aus Angst vor seinem Onkel schieden aus. Eine derartige Motivation konnte auch durch andere Gründe ausgelöst worden sein, die nicht weniger naheliegend waren, SO durch das Alter des Onkels oder dessen Wesensart. Es hätte daher einer umfassenderen Erörterung bedurft.
Da schon wegen dieser Mängel das Urteil aufzuheben ist, braucht nicht mehr darauf eingegangen
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zu werden, ob die "Feststellung" des Landgerichts, das zweite Messer könne vom Angeklagten nach der Tat an die Fundstelle gelegt worden sein, gegen den Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten" verstößt.
Herdegen Müller Meyer
Maier Theune