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BGH Urteil vom 05.06.1985 – 2 StR 214/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Arbeiterin Silvia K dm zus DE , geboren am EEE 1351 in FW, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Mordes u. a.

an AIR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1985, an der teilgenommen

haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin «DB in der Verhandlung, Staatsanwalt 0) bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. November 1984, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen ın Mıttäterschaft begangenen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich ihre Revision. Sie

rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Angeklagte hat zwar mit Schreiben vom 21. April 1985 die Rücknahme der Revision erklärt. Diese ging auch vor dem anschließenden Widerruf der Rücknahme vom 22. April 1985 beim Bundes-

gerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin war jedoch im Zeitpunkt der Rücknahme ihres Rechtsmittels nicht in der Lage, die Bedeutung ihrer Prozeßerklärung abzuwägen und ihre Interessen im Rechtsmittelverfahren vernünftig wahrzunehmen. Die Rücknahme der Revision ist deshalb unwirk-

sam. III. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten als mittäterschaftlich begangenen Mord in Tateinheit mit schwerem Raub und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinsamen Tätigkeit sein soll. Dabei muß er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Täters umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung bilden der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Beteiligten abhängen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 StR 680/83, Beschluß vom 25. März 1981 - 2 StR 130/81 = Strafverteidiger 1981,

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275). Das Landgericht geht auf diese Fragen nicht ın dem erforderlichen Maße ein.

2. a) Der objektive Tatbeitrag der Angeklagten ist gering. Sie stellte sich gemeinsam mit dem Angeklagten BED 27 die Auffahrt zur Bundesstraße 9, wo beide sich den vorbeikommenden Kraftfahrern durch entsprechende Handzeichen als Anhalter zu erkennen gaben. Als Werner PB, das spätere Tatopfer, mit seinem Pkw anhielt, wollte die Angeklagte zunächst auf dem Beifahrersitz Platz nehmen, setzte sich auf Veranlassung des Angeklagten Beggiiie dann aber auf einen Rücksitz. BB nahm neben dem Fahrer Platz. Während der Fahrt unterhielt er sich mıt PB in der für die Angeklagte unverständlichen französischen Sprache. Als r> erklärte, er müsse nun abbiegen, zog der Angeklagte Bälle >1ötz1ich eine Pistole, bedrohte PB damit, zwang ihn, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten und forderte ihn auf, sein Geld herauszugeben. ru übergab dem Angeklagten zunächst ein Etui mit 10 DM, Euroschecks, eine Scheckkarte, seinen Personalausweis und zuletzt noch Münzgeld. BeiuEEHEE> reichte das Geld an die Angeklagte weiter, die es zählte und feststellte, daß die Beute lediglich 30 DM betrug. Anschließend scho Bl auf den neben ihm sitzenden PB unı traf ihn in den Bauch. Als PB den Angeklagten beschwichtigen wollte, schoß dieser noch zweimal. Der eine Schuß streifte die Schulter des Opfers, der andere traf dessen linke Hand. P@EEB konnte dennoch schwer verletzt aus dem Fahrzeug fliehen. Er starb zwei Monate später an den Folgen des Bauchschusses. Der Angeklagte DO | setzte sich hinter das Steuer, die Angeklagte aan

auf den Beifahrersitz und beide verließen mit dem Fahrzeug den Tatort. Die Angeklagte durchsuchte die Aktentasche des Opfers. Nach einer Fahrt von etwa 20 Minuten ließen sie das Fahrzeug stehen.

b) Die Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen auf einer rechtsfehlerhaften, weil lückenhaften Beweiswürdigung. Hierzu führt die Strafkammer aus:

Der Mitangeklagte BB hatte den Entschluß zum Überfall bereits beim Warten auf eine Mitfahrgelegenheit gefaßt. Er wollte den Fahrer eines großen Wagens ausrauben, erschießen und mit dessen Pkw nach Frankreich fahren. Er eröffnete dies der Angeklagten und erklärte ihr genau, wie er vorgehen wollte. Sie war damit einverstanden, weil sie mit ihm, der ihr die Heirat versprochen hatte, nach Frankreich und von dort aus zu seinen Eltern nach Algerien reisen wollte.

Das Landgericht stützt sich hierbei auf die Aussagen der Polizeibeamten, die die Angeklagte in Frankreich vernommen hatten und denen gegenüber sie unter anderem erklärt habe, sie sei über die Absichten ihres Mittäters "genau auf dem laufenden" gewesen. Aus diesem Grunde sei sie, wie dieser es ihr befohlen gehabt habe, hinten in den Wagen eingestiegen (UA S. 17).

Letzteres läßt sich aber nicht ohne weiteres mit der Feststellung vereinbaren, daß die Angeklagte, als PD anhielt, zunächst selbst auf dem Beifahrersitz Platz neh-

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men wollte, vom Mitangeklagten dann aber davon abgehalten wurde. Ein solches Verhalten spricht gegen die vom Landgericht angenommene genaue Kenntnis der Angeklagten von dem beabsichtigten Vorgehen des Mitangeklagten und gegen die Annahme, die Angeklagte habe auf dem Rücksitz Platz

genommen, um die Durchführung der Tat zu erleichtern.

Die Jugendkammer hält die Angaben der Angeklagten vor der Polizei für zutreffend, weil sie "keinen Anlaß für die Annahme" findet, warum sich diese "bei ihrer polizeilichen Vernehmung der Wahrheit zuwider belastet" haben könnte. Auf den oben genannten Widerspruch geht die Strafkammer dabei aber nicht ein. Das wäre angesichts der "außerordentlich geringen intellektuellen Ausstattung der Angeklagten" (UA S. 37), die ganz unter dem Einfluß des ihr geistig überlegenen Bgm stand, erforderlich gewesen. Das Landgericht hätte hier erörtern müssen, ob die Angeklagte, die das Tatgeschehen mit einer "heiteren Gleichgültigkeit und fröhlichen Wurschtigkeit" schilderte (UA S. 36) noch eine sichere Erinnerung daran hatte, in welchem Umfang sie der Mit-

angeklagte in sein Vorhaben eingeweiht hatte.

c) Vor allem tragen die Feststellungen des Landge-

richts die Bewertung der Handlungen der Angeklagten

KG 215 Mittäterschaft nicht.

Die Jugendkammer führt dazu aus, die Angeklagte sei Mittäterin, auch wenn sie Da] nicht eigenhändig getötet habe. Es wird von der Kammer als sicher angesehen, daß die Angeklagte die Tat ohne den Mitangeklagten

BE nicht begangen hätte. Dies allein könne aber nicht die Annahme begründen, daß sie infolge ihrer intellektuellen Minderbegabung lediglich passiv dem Einfluß des Mittäters gefolgt sei und spontan und unreflektiert aus der Situation gehandelt habe. Vielmehr sei sie sich von vornherein des Deliktischen der Tat voll bewußt gewesen. Sie habe den Plan des gemeinsamen Vorgehens erfaßt und durch eigene Beiträge vor

und nach dem Kerngeschehen unterstützt (UA S. 35).

Diese Ausführungen können die Annahme von Mittäterschaft nicht begründen. Das Landgericht berücksichtigt wesentliche Umstände, die für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe in Betracht kommen nicht. Es erwähnt zwar den geringen Umfang der Tatbeteiligung, berücksichtigt aber nicht, daß die Durchführung und der Ausgang der Tat ganz wesentlich vom Mitangeklagten BEE abhingen. Dieser bestimmte - wie das Landgericht bei der Strafzumessung feststellt - weitgehend den Ablauf des Tatgeschehens, während die Angeklagte lediglich "reagierte" (UA S. 39). Sie hatte - wie das Landgericht an anderer Stelle des Urteils feststellt - zwar ein eigenes Interesse daran, mit Hilfe des geraubten Fahrzeuges und des Geldes nach Frankreich zu gelangen; aber auch dieses Motiv beruhte auf dem Einfluß des Mitangeklagten und begründet nicht ohne weiteres ein eigenes Interesse an der Tötung des Beraubten.

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Das Landgericht wird sich mit diesen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der besonderen geistig-seelischen Verfassung der Angeklagten und ihrer Beziehung zum Mit-

angeklagten auseinandersetzen müssen. Meyer Maier Theune

Niemöller Gollwitzer