Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 15.02.1984 – 2 StR 680/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 680/83 URTEIL ‚152,8 4

in der Strafsache

gegen

Kontra FE ou: geboren am EEE 13.5 in Ei, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 15. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof aD in der Verhandlung, Staatsanwältin (EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 1983 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklag- “ten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Manfred I] wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision dieses Urteil an, weil der Angeklagte nicht als Mittäter verurteilt worden ist.

Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte beförderte die Mitangeklagten Sg WED wi Siegfried re mit seinem Pkw von Aldenhoven nach Aachen, wo diese einen Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft verübten, während er wenige Straßenzüge vom Tatort entfernt in seinem Fahrzeug auf sie wartete. Nach der Tat fuhr er die anderen mit der Beute, Schmuck im Werte von 752.527 DM, 1.500 DM Bargeld und einen Scheck über 1.150 DM, zu einer Gaststätte in Hoengen. Der Angeklagte erhielt von dem erbeuteten Geld einen Betrag von 200 DM. Ihm war für die Fahrt eine Entlohnung in Höhe von 3.000 DM in Aussicht gestellt worden, die nach Verwertung der Beute, welche die Angeklagten vor der Tat auf 50.000 bis 100.000 DM geschätzt hatten, ausbezahlt werden sollte, Der Angeklagte hatte dem Mitangeklagten Siegfried FD, seinem Bruder, eine Gaspistole überlassen, ihm war auch bekannt, daß ein Juweliergeschäft überfallen werden sollte, er wußte aber nicht, um welches Geschäft es sich dabei handelte.

Das Landgericht hat den Tatbeitrag des Angeklagten rechtsfehlerfrei nicht als Mittäterschaft, sondern als Beihilfe gewertet.

Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Unmständen, die von der Vorstellung des Täters umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen.

Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung bilden der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat , der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Beteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1981 - 2 StR 130/81 mit weiteren Hinweisen).

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.

Es hat zutreffend berücksichtigt, daß der Angeklagte auf den Tatplan keinen Einfluß und mit der unnmittelbaren Tatausführung nichts zu tun hatte. Daß er an

der Verwertung der Beute nicht beteiligt werden sollte und für ihn vom Erlös nur ein verhältnismäßig geringer Betrag vorgesehen war, hat die Strafkammer ebenfalls zu

Recht als wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme von Beihilfe gewertet. Auch wenn die Tat deswegen an einen Samstag durchgeführt wurde, weil der Angeklagte während der übrigen Werktage "nicht abkömmlich war", so hat er sich im übrigen doch völlig dem Willen der anderen Tatbeteiligten untergeordnet. Bedeutsam ist auch, daß die dem Angeklagten vorher in Aussicht gestellte Entlohnung ‚nicht etwa erhöht wurde, als sich herausstellte, daß die Beute mit mehr als 750.000 DM wesentlich größer war als die Täter ursprünglich erwartet hatten. Der Angeklagte erhielt nach der Tat lediglich 200 DM, Er sollte von vornherein nicht unmittelbar an der Beute beteiligt werden,

Die von der Bereitschaft der Haupttäter abhängige, relativ geringe und nur mittelbare Beteiligung an der Beute ist ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte nicht mit Täter-, sondern lediglich mit Gehilfenvorsatz handelte.

FF

Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler ergeben.

Mösl Müller Meyer

Theune Gollwitzer