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BGH Urteil vom 04.06.1985 – 2 StR 804/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Maurerpolier Abdullah ÖgWilB aus FEED EEE, geboren am GB 1950 in NED (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin

412

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Mai 1985 in der Sitzung vom 4. Juni 1985, an denen teilgenommen

haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EHEB dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED aus "(EEE als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 29. Mai 1985, Justizangestellte MM in der Verhandlung,

Justizhauptsekretär EEE bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Er hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

I. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der (von Mehmet K@p, einem Vertrauensmann des Hessischen Landeskriminalamts) provozierte türkische Staatsangehörige Yilmaz Kg& den mit seiner Ehefrau in Frankfurt am Main wohnhaften Angeklagten nach dessen Bereitschaft gefragt, 3,5 kg Heroin aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zu befördern. Dies hatte der Angeklagte abgelehnt, jedoch wirkte er in der Folgezeit bei der Organisation des Herointransports mit.

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Er fuhr mit seinem Pkw zusammen mit K@ nach München, wo beide den Taxifahrer RB als Fahrer anwarben und (am 28. Januar 1981) einen für den Einbau des Heroins geeigneten VW-Bus besorgten. Um von K@ßp einen für den Kauf zusätzlich erforderlichen Betrag von 2.500 DM zu holen, fuhr er nochmals nach Frankfurt am Main und erneut nach München. Anschließend besprachen er und K@ mit RBB die Einzelheiten der Fahrt, wobei der Angeklagte für die beiden anderen Gesprächspartner übersetzte. Darauf begab sich der Angeklagte wieder nach Hause.

Als Kontaktstelle für die Organisation des Herointransports wurde den Beteiligten der auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten in der Frankfurter Ehewohnung eingerichtete Fernsprechanschluß angegeben. In einem Gespräch mit Haydar SED, an dem sich auch der Angeklagte aktiv beteiligte, wurde dieser dafür gewonnen, seine Wohnung in Frankfurt am Main-Kalbach als Aufbewahrungsort für das Heroin bis zu dessen Weiterverkauf zur Verfügung zu stellen.

Ab dem 4. März 1981 wurden über den genannten Fernsprechanschluß teils vom Angeklagten, teils von Kg, mehrere Gespräche entgegengenommen und geführt, mit denen in verschlüsselter Form die Rückkehr Reg» @EB angekündigt und besprochen wurde. Auf Grund einer solchen Mitteilung fuhr der Angeklagte zusammen mit Kg an 5. März 1981 nach München; beide kehrten

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Jedoch sofort wieder nach Frankfurt am Main zurück, weil Richter entgegen ihren Erwartungen noch nicht eingetroffen war. Dieser kam mit dem VW-Bus, in

‚dem 3.452,4 kg Heroingemisch mit einem Heroinbasenanteil von 925,3 g verborgen war, am 6. März

1981 in München an. Der Mittäter Sg begleitete

ihn auf der Weiterfahrt nach Frankfurt am Main und lotste ihn zur Wohnung SP, wo die Polizei zugriff.

Der Angeklagte leugnet jegliche Tatbeteiligung.

II. Zur Erörterung eines Verfahrenshindernisses gibt der Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anlaß. Das gilt auch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht, daß unzulässiges Drängen eines polizeilichen Lockspitzels ein Strafverfolgungsverbot begründe (vgl. hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Juni 1985 - 2 StR 13/85).

III. 1. Mit Recht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Gericht in der Hauptverhandlung abgespielte Ferngespräche nicht wörtlich übersetzen ließ.

a) Sein durch den Akteninhalt und teilweise durch die Urteilsgründe bestätigter Sachvortrag ergibt hierzu folgendes:

Auf richterliche Anordnung gemäß §§ 100 a, 100 b StPO waren die in der Zeit vom 23. Februar bis 9. März 1981 über den genannten Anschluß geführten Gespräche überwacht und auf Tonträger aufgenommen worden. In

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der Hauptverhandlung hat das Gericht insgesamt

27 Ferngespräche abgespielt. Es hat sodann durch eine Dolmetscherin für die türkische Sprache und einen Dolmetscher für die kurdische Sprache die abgespielten Äußerungen in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Überwiegend geschah dies jedoch nur "inhaltlich", nach ihrem "wesentlichen Inhalt" oder "sinngemäß"; lediglich das Gespräch vom 7. März 1981, Gesprächsende 19.06 Uhr, hat es wörtlich übersetzen lassen. Der Verteidiger hatte hinsichtlich 25 weiterer Gespräche die wörtliche Übersetzung beantragt; in 23 dieser Fälle haben auch die Vertreterin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Antrag auf wörtliche Übersetzung gestellt. Die Strafkammer hat in den genannten Fällen

"die Anträge auf (vollständige) wörtliche Übersetzung des soeben abgespielten Telefongesprächs ... zurückgewiesen, da es auf den Wortlaut nicht ankommt",

In den Urteilsgründen hat sie 10 abgehörte Telefongespräche erwähnt und inhaltlich mitgeteilt. Soweit in den Gesprächen z.B. die Ankunft eines "Kranken", "Ding", "Wagen" oder "TIR" mitgeteilt wurde oder

von einem "Unfall" die Rede war, betrachtet die Strafkammer dies als verschlüsselte Bezeichnung

für den Herointransport und dessen Verlauf, während der Angeklagte hierfür eine unverfängliche Erklärung gibt.

ES? en

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b) Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft.

Die auf einem Tonträger aufgezeichneten Gespräche können als Beweismittel im Wege des Augenscheinbeweises (Abspielen) oder des Urkundenbeweises (schriftliche Wiedergabe) in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHSt 27, 135). Fremdsprachige Äußerungen müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. In Fällen der vorliegenden Art, in denen es sich um außerhalb des Prozeßverkehrs abgegebene fremdsprachige Äußerungen handelt, ist die Übertragung keine Dolmetschertätigkeit - jene hat nur die Übersetzung der zum Verfahren abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen zum Gegenstand - sondern Sachverständigentätigkeit (BGHSt 1, 4, 6). Allerdings kann dafür der Dolmetscher eingesetzt werden, ohne daß er von jener Aufgabe abgelöst werden müßte (RGSt 45, 304 £; BGH NW 1965, 643).

Ob die Übertragung wörtlich erfolgen muß, hängt von der Lage des Einzelfalles ab. Bei unverschlüsselten und gut verständlichen Unterhaltungen wird je nach dem Thema z.B. ein mit dem Verfahrensgegenstand nicht zusammenhängendes Gespräch schon bei Kenntnis seines wesentlichen Inhalts als bedeutungslos ausgeschieden werden können. Soweit aber Zweifel bestehen, ob eine Äußerung den Verfahrensgegenstand betrifft oder welche Bedeutung ihr in diesem Zusammenhang zukommt, wird das Gericht seiner Aufklärungspflicht in der Regel nur gerecht werden, wenn es wörtlich übersetzen läßt.

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Im vorliegenden Fall hat das Gericht hinsichtlich der in den Urteilsgründen angesprochenen Ferngespräche angenommen, daß sie in verschlüsselter Form geführt wurden. Unter diesen Umständen durfte es nicht darauf verzichten, sie im Wortlaut, soweit er zu ermitteln war, übersetzen zu lassen. Seiner Aufgabe, sich selbst - wenn auch mit Hilfe von Sachverständigen - von der Bedeutung der gesprochenen Worte eine Meinung zu bilden, konnte es nicht dadurch gerecht werden, daß es lediglich den wesentlichen Inhalt übersetzen ließ. Damit hat es nur davon Kenntnis erlangt, was die Dolmetscher als wesentlichen Inhalt betrachteten. Es kann offenbleiben, ob diese nicht schon mit der Aufgabe, die schwer verständlichen Gespräche unvorbereitet sofort zu übersetzen, überfordert waren; der dahingehende Vortrag des Beschwerdeführers findet eine Stütze in der von der Staatsanwältin gegebenen Anregung, der Dolmetscherin die Tonbänder mit nach Hause zu geben. Jedenfalls in der Frage, ob die Äußerungen der Gesprächsteilnehmer dem objektiven Wortlaut nicht entsprechende Mitteilungen enthielten und gegebenenfalls welche, waren die Dolmetscher nicht sachkundig. Das Gericht konnte sich insoweit nicht auf deren Wertung stützen. Grundlage für seine Überzeugungsbildung waren vielmehr ausschließlich die Gespräche selbst, die es dazu aber im Wortlaut kennen mußte. Bei dem von der Strafkammer gewählten Verfahren ist somit nicht auszuschließen, daß Sie Gesprächsinhalte in geringerem Umfang als möglich und geboten aufgeklärt hat.

_9- HRG

Das gilt auch für die anderen (in den Urteilsgründen nicht erwähnten) Gespräche, die das Gericht abspielen, aber entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht wörtlich übersetzen ließ. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene und durch den Akteninhalt bestätigte Sachverhalt läßt nicht den Schluß zu, daß sie mit dem Gegenstand des Verfahrens in keinem Zusammenhang gestanden hätten. So hat die Strafkammer bezüglich des Gesprächs vom 23. Februar 1981 - Ende 13.08 Uhr - in einem Beschluß "zunächst sinngemäß(e)" Übersetzung unter Vorbehalt einer späteren wörtlichen Übersetzung angeordnet. Nach Anhörung der sinngemäßen Übertragung haben der Verteidiger - weil das Gespräch "die Einlassung des Angeklagten ÖÜgP unterstützt" - und die Staatsanwaltschaft ermeut wörtliche Übersetzung beantragt. Auch diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, daß es "weder zur Belastung noch Entlastung des Angeklagten auf den Wortlaut des inhaltlich wiedergegebenen Gesprächs ankommt". Hätte kein Zusammenhang bestanden, SO wäre eine andere Beschlußformulierung zu erwarten gewesen. Das gilt auch für die übrigen Fälle. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß Verteidigung und Staatsanwaltschaft nicht in allen Fällen wörtliche Übersetzung beantragt, sondern eine Auswahl getroffen haben. Betrafen aber die in Rede stehenden Gespräche den Verfahrensgegenstand, so liegt die Annahme nahe, daß sie ebenfalls in verschlüsselter Ferm geführt wurden.

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Der Verfahrensfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, was keiner Erörterung bedarf. Damit war das Urteil auf- ‘zuheben. Auf die weiteren Rügen, auch auf die Frage, ob zugleich eine Verletzung des Beweisamtragsrechts vorliegt, braucht danach nicht eingegangen zu werden.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer