Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 30.05.1985 – 4 StR 263/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 263/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jan Sch ED aus Ko EEE, geboren am GB 1945 in PO, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 1985 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezenber 1984
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - schwerer - räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Der Senat hat die Urteilsformel berichtigt; in der Sache hat das Rechtsmittel zum Schuldspruch keinen Erfolg. Das Landgericht durfte bei seiner Überzeugungsbildung insbe-
sondere auch verwerten, daß der Zeuge SEES "verärgert" erklärt hat, keine Aussage machen zu wollen (UA 15). Ein Verbot, aus diesem Verhalten Schlüsse zu ziehen, wäre nur bei befugter Zeugnisverweigerung in Betracht gekommen (BGHSt 32, 140, 142; KK 8 261 Rdn. 44). Der Zeuge hatte jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Daß der Vorsitzende irrig ein solches annahm und SB entsprechend belehrte, ändert an der Rechtslage nichts.
Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken, weil das Landgericht die Voraussetzungen des §§ 21 StGB nicht fehlerfrei verneint hat. Es schließt eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - nur sie kommt hier in Betracht - mit den Worten aus: "Es fehlt schon an den äußerlich erkennbaren motorischen Ausfallerscheinungen, die mit einem derartigen alkoholbedingten Zustand stets einhergehen" (UA 17). Einen Erfahrungssatz, wonach ein infolge Alkoholgenusses in seiner Steuverungsfähigkeit erheblich beeinträchtigter Täter stets motorische Ausfallerscheinungen zeige, gibt es jedoch nicht. Der Senat hat vielmehr immer wieder betont, daß erfahrene, alkoholgewohnte Trinker sich meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1983, 19; 1984, 408, 409). Der Tatrichter ist deshalb gehalten, die Voraussetzungen des § 21 StGB unter Abwägung aller Umstände des Falles zu prüfen; er darf seinen Blick nicht von vornherein auf bestimmte Merkmale wie das äußere Erscheinungsbild des Täters verengen. Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht nachgekommen.
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In der neuen Hauptverhandlung wird sich der Tatrichter bemühen müssen festzustellen, wieviel Alkohol der An-
geklagte am Tattage zu sich genommen hat (BGH NStZ 1984, 506).
Hürxthal Ruß Goydke
Jähnke Meyer-Goßner