Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 30.05.1985 – 4 StR 144/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arzt Dr. Hassan M EEE zus BEE, geboren am 0. EEE 1935 in TEEEEEED (Iran),

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke

Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwältin EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin NEED GERNE zu: GEBEN

als Verteidigerin,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das von dem Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verneinung besonders schwerer Fälle des Betruges (§ 263 Abs. 3 StGB) läßt einen Rechtsfehler nicht

erkennen.

. Für die Entscheidung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint

(BGHSt 28, 318, 319; 29, 319, 322; BGH NStZ 1983, 407, 408). Ein sehr hoher Schaden, die Dauer der Tat, die Zahl der Einzelakte, der Umfang von Verschleierungsmaßnahmen, gewerbsmäßige Tatbegehung, Vorstrafen des Täters können Unstände sein, welche die Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs nahelegen (BGH NStZ 1981, 391).Doch zwingt keiner der bezeichneten Umstände für sich allein

zur Strafrahmenänderung. Die Entscheidung, ob die Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB Anwendung findet, hat vielmehr der Tatrichter in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens zu treffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die erforderliche Gesamtwürdigung unterblieben ist oder Rechtsfehler aufweist (KK 8 267 Rdn. 30). Das ist hier aber nicht der Fall.

Das Landgericht hat sich bei der Strafrahmenwahl maßgeblich von der Höhe des verursachten Schadens (62.500.-- und 76.800.-- DM) leiten lassen (UA 40). Daß es dabei - trotz des zu Mißverständnissen Anlaß gebenden Wortlauts - die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen hätte, ist auszuschließen. Im Rahmen der Bewertung der von dem Angeklagten als Arzt gegenüber den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung verübten Taten - Ausstellung unrichtiger Praxisbedarfsrezepte und von "Luftrezepten" sowie Abrechnung unrichtig ausgefüllter Krankenscheine - hat das Landgericht vielmehr umfassend die wesentlichen Gesichtspunkte erörtert, die auch die Staatsanwaltschaft für ihre wWürdigung der Taten anführt. So ist die Höhe des Gewinns - und damit die Gewerbsmäßigkeit - ebenso berücksichtigt wie die Dauer der Taten, die Zahl der Einzelakte, die Ausnutzung der Abhängigkeit von Mitarbeiterinnen und der Umstand, daß letztlich die Gemeinschaft der Versicherten geschädigt wurde. Die sachlichrechtliche Begründungspflicht gebot es

dem Landgericht hier nicht, alle diese Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmenwahl noch einmal gesondert zu erwähnen. Welche Erkenntnisse - außer dem Fehlen von Milderungsgründen - die von der Revision vermißte Erörterung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten hätte erbringen können, ist nicht ersichtlich. Daß das Arzt-Patientenverhältnis durch die Handlungsweise des Angeklagten gestört worden sei, ergibt das Urteil nicht. Die Angriffe der Revision gegen die Strafrahmenwahl des Landgerichts laufen deshalb letztlich darauf hinaus, die Würdigung des Tatrichters durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Damit kann die Beschwerde-

führerin im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

2. Offensichtlich unbegründet sind die Beanstandungen, welche die Revision gegen die Strafzumessung im engeren ‚Sinne vorbringt. Unvertretbar milde sind weder die verhängten Einzelstrafen von je einem Jahr vier Monaten noch ist es die Gesamtstrafe. Die Frage, ob das - strafmildernd gewürdigte - Teilgeständnis des Angeklagten zweckbestimmt oder von Einsicht und Reue getragen war, hat das Landgericht geprüft (UA 39). Daß es dabei zu einem anderen Ergebnis als die Beschwerdeführerin gelangt ist, muß diese hinnehmen.

3. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Landgericht von der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen hat. Nach 8 70 Abs. 1 StGB ist Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Maßregel u.a. die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten einschlägiger Art. Das Landgericht hat sich von dieser Gefahr nicht zu überzeugen vermocht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft beruhen seine diesbezüglichen Zweifel nicht lediglich auf bloßen Mutmaßungen oder Hoffnungen, sondern auf dem Eindruck, den der Angeklagte ihm durch die Hauptverhandlung vermittelt hat. Danach hatte das Landgericht Grund zu der Annahme, der

Angeklagte habe eine andere Einstellung zu seinem Tun gewonnen und die erforderlichen Konsequenzen aus dem Strafverfahren gezogen. Daß die äußeren Bedingungen für weitere Straftaten, insbesondere infolge des fehlenden Kontrollsystems der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, wie bisher fortbestehen, hinderte eine solche Annahme nicht. Diese beruht deshalb auf rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Erwägungen.

Hürxthal Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner