Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 30.05.1985 – 2 StR 519/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BL BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 519/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Ükkes GEW aus KB, geboren em ER 19:9 in Go (Türkei), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Handels mit Betäubungsmitteln

za

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Novenmber 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eigennützig am Heroinhandel beteiligt, auch ihm sei es um die Erzielung eines Gewinns gegangen, wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er habe keinen Gewinn erstrebt, sondern bei der Veräußerung lediglich deshalb mitgewirkt, weil er gehofft habe, auf diese Weise den ihn bedrängenden Ka loszuwerden. Kay :hat als Zeuge bestätigt, der Angeklagte habe ihm erklärt, er wolle kein Geld haben. Die Strafkammer schließt "aus dem gesamten Auftreten des Zeugen", daß dieser "nicht davon überzeugt" gewesen sei, der Angeklagte werde nach erfolgreicher Abwicklung des Geschäfts letztlich eine Vergütung ablehnen. Aus unterschiedlichen Umständen zieht es den Schluß, daß der Angeklagte eine Gewinnbeteiligung anstrebte. Er habe nämlich erhebliche, risikoreiche Aktivitäten bei der Abwicklung des Geschäfts entwickelt. Außerdem habe er das Heroin seinem Vetter ange-

. boten, obgleich dessen Ehefrau, die er sehr schätzte, ihn flehentlich darum gebeten hatte, davon abzusehen. Schließlich habe er auch noch auf einer Bezahlung des Restkaufpreises bestanden, als Kai bereits verhaftet war.

Diesen Umständen steht jedoch die Feststellung entgegen, daß der Angeklagte für die 250 bis 300 g Heroin, die ihm Kal übergeben hatte, diesem 20.000 DM zahlen sollte und er - der Angeklagte - das Rauschgift seinerseits auch nur für 20.000 DM weiterverkaufte. Daraus folgt zunächst, daß der Angeklagte - entgegen der Annahme des Landgerichts - jedenfalls aus diesem Verkauf unmittelbar keinen Vorteil erlangen wollte. Diese Tatsache ist darüberhinaus aber auch ein ganz wesentliches Indiz dafür, daß er insgesamt nicht eigennützig handelte.

Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer