Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 21.05.1985 – 5 StR 336/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Manfred FE zus rm, geboren am EEE 1950 in EEE,
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.
2 - 52
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Mai 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom
10. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsnmittel hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
Mit dieser Rüge macht die Revision geltend, die in den Urteilsgründen auf UA S. 8 genannte, namentlich bekannte und erreichbare Nachbarin könnte bekunden, daß die Aussagen
der Zeugin Elvira FB nicht zutreffen, wonach die benannte Nachbarin die Zeugin auf sexuelle Kontakte mit dem Beschwerdeführer angesprochen und auf entsprechende Wahrnehmungen des Zeugen SB hingewiesen habe, woraufhin die Zeugin sich ihr offenbart habe. Mit Recht hält der Generalbundesanwalt dieses Vorbringen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für zulässig. Er führt zu der Rüge weiter aus:
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"Die Nachbarin ist und war namentlich bekannt; es
handelt sich um Frau REED, ep, -GEEEEED Nr. 41 (s. Bl. 15, 25 RBd. I d.A.). Sie ist bisher nicht vernommen worden (vgl. Bl. 27 Bd. I d.A). Angesichts
der besonderen Schwierigkeiten in der hier gegebenen Beweislage, die sich aus der Person und dem Aussageverhalten des Opfers sowie daraus ergaben, daß belastende Indizien sonst nur aus den Angaben der Mutter
und des Bruders des Opfers gewonnen werden konnten, hätte jede Möglichkeit der Überprüfung des Opfers genutzt und deshalb die Zeugin RD, die als erste Außenstehende von der Belastung des Beschwerdeführers erfahren, sogar die Beschuldigung ausgelöst haben soll, vernommen werden müssen. Nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen konnte es nicht ohne weiteres als unwahrscheinlich angesehen werden, daß
die Nachbarin die Angaben des Opfers bestreiten würde. Daß die Verteidigung keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, rechtfertigte hier keine anderen Schlüsse."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landgericht verwertet bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin
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FEB auch, daß ihre Anzeigebereitschaft gefördert worden
sei, weil sie glaubte, in dem Zeugen SW einen Augen-
zeugen für ihre Beschuldigungen gegen den Beschwerdeführer gefunden zu haben (UA S. 15).
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