Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 21.05.1985 – 5 StR 267/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gärtner Berndt Wilfried Weib , "ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1951 in vo,
zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > zus zn
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3. E
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. November 1984 aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten verurteilt worden ist; von diesem Vorwurf wird er freigesprochen;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls und wegen Störung des
- u —- 24
öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechts.
1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
2. Die allgemein erhobene Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.
a) Das Landgericht stellt nicht fest, daß die von dem Angeklagten geäußerte Drohung allgemein bekannt werden konnte und damit geeignet war, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens nach § 126 StGB freigesprochen. Der Freispruch nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
b) Die Feststellungen tragen im übrigen die Verurteilung des Angeklagten. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es hier keiner besonderen Ausführungen zu der Frage, ob bei dem Angeklagten die Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten infolge eines alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Rausches erheblich vermindert oder sogar ausgeschlossen war. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausführung seiner Straftaten alkoholisch oder durch die Einnahme von Drogen beeinflußt war, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es gibt nur die Aussagen
des Zeugen PM wieder, der bekundet hat, daß der. Angeklagte bei anderen Gelegenheiten unter Drogeneinfluß stand oder sich im Vollrausch befand und daß er damit gerechnet habe, der Angeklagte werde aufgrund seiner Vorstrafen und seiner Mentalität Gegenstände entwenden, um von deren Erlös seinen Drogen- und Alkoholkonsum zu bestreiten. Bei
- 5. - SL
seiner Überzeugungsbildung, daß der Angeklagte bei seinen Taten in vollem Umfang schuldfähig war, hat es sich ersichtlich von der Aussage dieses Zeugen leiten lassen, die es für glaubhaft hält und die es zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat (UA S. 7). Dieser Zeuge, "der dem Angeklagten ein erhebliches Verständnis entgegenbrachte und auch dessen Straftaten tolerierte, um ihn zu resozialisieren" hat bekundet, daß der Angeklagte zwar Drogen nahm, daß er aber bei ihm eine Abhängigkeit von Rauschgift nicht habe feststellen können (UA S. 6). Eine solche Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben,
Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel