Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 21.05.1985 – 1 StR 202/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 202/85 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Systemanalytiker Gerhard R EEE aus
COEEEEEED >, zeboren zn WE 1942
in St, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
20. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
nn
Der Angeklagte hatte zwei Lebensversicherungen über insgesamt DM 11 Millionen abgeschlossen und versuchte unter der Vorspiegelung, die dafür fälligen Prämien von zusammen etwa DM 7 Millionen seien bezahlt, von einer Bank ein Darlehen zu erhalten, das mit Hilfe eben dieser Versicherungen abgesichert werden sollte. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchten Betrugs, wobei es zugunsten des Angeklagten davon ausging, er hätte die gesamte Darlehenssumme - falls sie an ihn ausbezahlt worden wäre - dazu benutzt, die Versicherungsprämien zu bezahlen. Eine Vermögensschädigung der Bank bejahte das Landgericht, "weil die von der Bank dafür erlangte (jedenfalls zunächst ungesicherte) Gegenforderung wegen der desolaten Vermögenslage des Angeklagten kein gleichwertiges Äquivalent bedeutet hätte" (UA S. 20).
Diese Begründung könnte - vorbehaltlich der noch auszuführenden Bedenken gegen die Sachverhaltsfeststellung - objektiv die Annahme eines Vermögensschadens tragen, doch läßt das Urteil jede Erörterung der subjektiven Seite vermissen. Wollte der Angeklagte die für das Darlehen gegebene
Sicherheit durch alsbaldige und unverkürzte Weiterleitung des Darlehensbetrags valutieren, so konnte
der Schädigungsvorsatz fehlen, es sei denn, der Angeklagte rechnete damit, zu einer Weiterleitung des Geldes werde es aus anderen Gründen nicht kommen, etwa weil einer seiner Gläubiger das Guthaben pfänden werde. Das hätte jedoch der Darlegung bedurft.
Die Sache ist daher neu zu verhandeln. Das neue Tatgericht wird darauf Bedacht zu nehmen haben, den objektiven Hergang genauer als bisher festzustellen.
So ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ob - gegebenenfalls über welchen Betrag und zu welchen Bedingungen - Bank und Angeklagter sich vertraglich schon geeinigt hatten, auch nicht, ob der Angeklagte die Rechte
Aa
aus den Versicherungsverträgen bereits an die Bank abgetreten hatte und unter welchen Voraussetzungen die Bank diese Sicherheiten hätte verwerten können.
Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath