Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.05.1985 – 5 StR 320/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E%
5 StR _320/83
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Gastwirt Albert M EEE zus I 5 geboren am EEE 1931 in KB,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
bh
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1985 gemäß §§ 349 Abs, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 3. November 1982 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den ‚Angeklagten wegen versuchten Totschlags und unbefugten Besitzes einer Schußwaffe und Munition verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.
Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält.
Das Schwurgericht schließt die irrige Annahme einer Notwehrlage mit der Erwägung aus, der Angeklagte habe mit "Angreiferwillen" gehandelt (UA S. 15). Dies ist mit den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar. Danach wollte der Angeklagte "die Gruppe. mit dem Revolver zunächst nur bedrohen und zum Einstellen weiterer gezielter Schüsse auf seine Wohnung zwingen" (UA S. 21, ebenso UA Ss. 7, 13, 15 und 19). Welche Vorstellungen von der Gesamtsituation der Angeklagte bei Abgabe des Schusses hatte,
ist nicht festgestellt.
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Sollte der neue Tatrichter nicht ausschließen können, daß
der Angeklagte bei Abgabe des Schusses irrtümlich eine so wird zu prüfen sein, ob der
Notwehrlage angenommen hat, orgestellten Notwehr bewußt
Angeklagte die Grenzen der v oder fahrlässig überschritten hat.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel